Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. E V. üb. Urlaub u. Stellvertretung 2. Nov. 74. 239 
bedürfen in Beziehung auf die Unterschrift zu dem Atteste der Legalisirung 
eines deutschen Gesandten oder eines deutschen Konsuls. 
8. Die Quittung und das dazu gehörige Attest dürfen nicht vor dem 
ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt werden, für welchen das Wittwen- 
und Waisengeld gezahlt werden soll. 
9. Aus der Quittung über Wittwengeld muß der Name und Amts- 
charakter des verstorbenen Ehemannes, sowie der Geburtsname der Wittwe 
ersichtlich sein. Der letztere ist auch in dem Atteste (Ziffer 7) anzugeben. 
In den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der 
Waisen ihre Geburtstage anzugeben. 
10. Sofern die Zahlung von Wittwen= oder Waisengeld an Vor- 
münder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Ouittung zu 
bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch Vorzeigung der Be- 
stallung geführt ist. 
11. Zu den Quittungen über Wittwen= und Waisengeld und den dazu 
auszustellenden Attesten sind die als Anlage II und III beigefügten For- 
mulares) anzuwenden. 
Anlage E (zu §14 Abfl. 1). 
erordnung über den Arlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. 
Nom 2. Ronember 1874. (RGB. 129)10. 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund 
des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt: 
§. 1. Anträge der Reichsbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind 
unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten 
Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen. 
§. 2. Der Reichskanzler bestimmt die Stellen, welche zur Ertheilung 
von Urlaub berechtigt sind, sowie die Zeiträume, für welche von denselben 
Urlaub gewährt werden darf. 
§. 3. Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nach- 
gesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. 
Die Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ist be- 
rechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen. 
§ 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während 
der Abwesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörden 
zugestellt werden können. 
3) Nicht abgedruckt. Schutzgebieten werden die Bestimmungen 
1) Für gesandtschaftliche und Konsular= von dem Reichskanzler getroffen V. 9. Aug. 
beamte erging die besondere V. 23. April 96 (RGB. 691) Art. 5. 
79 (Re. 134); für Beamte in den 
 
	        
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