IV. 4. RBeamt G. Anl. E V. üb. Urlaub u. Stellvertretung 2. Nov. 74. 239
bedürfen in Beziehung auf die Unterschrift zu dem Atteste der Legalisirung
eines deutschen Gesandten oder eines deutschen Konsuls.
8. Die Quittung und das dazu gehörige Attest dürfen nicht vor dem
ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt werden, für welchen das Wittwen-
und Waisengeld gezahlt werden soll.
9. Aus der Quittung über Wittwengeld muß der Name und Amts-
charakter des verstorbenen Ehemannes, sowie der Geburtsname der Wittwe
ersichtlich sein. Der letztere ist auch in dem Atteste (Ziffer 7) anzugeben.
In den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der
Waisen ihre Geburtstage anzugeben.
10. Sofern die Zahlung von Wittwen= oder Waisengeld an Vor-
münder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Ouittung zu
bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch Vorzeigung der Be-
stallung geführt ist.
11. Zu den Quittungen über Wittwen= und Waisengeld und den dazu
auszustellenden Attesten sind die als Anlage II und III beigefügten For-
mulares) anzuwenden.
Anlage E (zu §14 Abfl. 1).
erordnung über den Arlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung.
Nom 2. Ronember 1874. (RGB. 129)10.
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund
des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:
§. 1. Anträge der Reichsbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind
unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten
Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.
§. 2. Der Reichskanzler bestimmt die Stellen, welche zur Ertheilung
von Urlaub berechtigt sind, sowie die Zeiträume, für welche von denselben
Urlaub gewährt werden darf.
§. 3. Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nach-
gesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Die Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ist be-
rechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.
§ 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während
der Abwesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörden
zugestellt werden können.
3) Nicht abgedruckt. Schutzgebieten werden die Bestimmungen
1) Für gesandtschaftliche und Konsular= von dem Reichskanzler getroffen V. 9. Aug.
beamte erging die besondere V. 23. April 96 (RGB. 691) Art. 5.
79 (Re. 134); für Beamte in den