240 IV. 4. RBeamtG. Anl. E V. üb. Urlaub u. Stellvertretung 2. Nov. 74.
§. 5. Für die Vertretung eines beurlaubten Beamten ist zunächst von
der Stelle Sorge zu tragen, welche den Urlaub ertheilt.
Dieselbe setzt zugleich fest, inwieweit die dem Beurlaubten zur Be-
streitung von Dienstaufwandskosten bewilligten Bezüge dem Vertreter zu
überweisen sind.
§. 6. Zur Deckung von Stellvertretungskosten findet, sofern diese
nicht nach § 14 des Gesetzes vom 31. März 1873 der Reichskasse zur Last
fallen, bei einem Urlaub von mehr als 1½ bis zu 6 Monaten für den andert-
halb Monate übersteigenden Zeitraum ein Abzug von dem Diensteinkommen
des Beurlaubten im Betrage der Hälfte desselben statt; bei fernerem Urlaub
wird das ganze Diensteinkommen einbehalten.
Eine Abweichung hiervon bedarf der Genehmigung der obersten Reichs-
behörde.
Bei Berechnung der Abzüge für Theile von Monaten werden die
letzteren stets zu 30 Tagen angenommen.
§. 7. Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden,
wenn das dienstliche Interesse es erheischt.
Für Militär= und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn
die Kriegsbereitschaft oder die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder
einer Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser
Anordnung.
§. 8S. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1. die §§. 48—61 des Reglements über die Serviskompetenz der
Truppen im Frieden vom 20. Februar 18682),
2. der §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom
6. Juni 18713),
3. die §§. 2 und 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäfts-
ganges bei dem Bundesamt für das Heimathwesen vom 6. Januar
18736),
4. die auf das Marine-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen
der Beilage 3 zu dem Reglement über die Geldverpflegung der
Marinetheile und in Dienst gestellten Schiffe im Frieden vom
9. Dezember 1873,
5. der §. 8 der Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden vom
18. April 18805),
6. der §. 27 der Geschäftsordnung des Reichsgerichts).
2) M. S. 166. Die Vorschrift be-
trifft die Fortzahlung des Servis bei
Beurlaubungen u. Erkrankungen.
3) Die Vorschrift gilt nach der Neu-
regelung (Anm. 1) nur noch für Wahl-
konsuln.
4) CB. S. 4.
5) Jetzt maßgebende Vorschrift, Anl. H.
6) Statt des Geschäftsreg. für d. Ober-
handelsgericht gilt die Gesch O. 8. April
80 (CB. 190).