Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. Anl. P V. üb. Tagegelder, Fuhr- u. Umzugskosten 26. Juni O1. 243 
IV. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Be— 
amten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche 
Fuhrkostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt 
durch den Reichskanzler. 
Haben nachweislich höhere Fuhrkosten als die nach 1 bis IV zu ge- 
währenden aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
§. 5. Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Ver- 
kehrsmitteln ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur die bestimmungs- 
mäßigen Entschädigungen für Zu= und Abgang zu beanspruchen. 
§. 6. Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders 
berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten 
unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich 
zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
§. 7. Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke 
der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts 
gemacht werden müssen 2), sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze 
in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
§. 8. Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tage- 
gelder noch Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des 
Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War 
der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhr- 
werkes zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- 
oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, 
daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden 
Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
§. 9. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene 
Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. 
§. 10. Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu 
häufigen Dienstreisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig 
wiederkehrenden Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, 
können an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach 
Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden. 
Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten an 
Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten in den Grenzen 
derselben nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt 
werden. 
§. 11. Beamte, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amts- 
bezirkes neben oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder 
oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, 
3) Zulässigkeit Best. 12. Dez. 95 (Anl. Fö) Nr. 2 Abf. 2. 
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