IV. 4. RBeamtG. Anl. F V. üb. Tagegelder, Fuhr- u. Umzugskosten 25. Juni 01. 245
§. 14. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach 8. 13
I bis VII festzusetzenden Vergütung.
§. 15. Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen
den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach
der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rück-
sichtlich der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die
überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende Strecke als eine Entfernung
von 10 Kilometer zu rechnen.
§. 16. Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu
bringen, welchen die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche —
der Beamte versetzt wird.
§. 17. Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten
Beamten erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und
Fuhrkosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.
§. 18. Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei
Versetzungen die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten und Tagegelder.
Vergütung für Umzugskosten wird ihnen nicht gewährt. Allgemeine Um-
zugskosten können ihnen ausnahmsweise in den Fällen und in den Grenzen,
in welchen solche den nicht etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und
Konfularbeamten gewährt werden dürfen:), vom Reichskanzler bewilligt werden.
Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen
Beamten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich
eröffnet ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und
Tagegeldern gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Um-
zugskosten vorhanden sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Ein-
vernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung.
§. 19. Hat ein in den Ruhestand oder in den einstwilligen Ruhestand
versetzter Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind dem-
selben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm
gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 13 bis 17 zu gewähren.
§. 20. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten er-
halten bei Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten
nach den Bestimmungen der §§. 13 bis 17. Der Berechnung ist die Ent-
fernung zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Ametssitze zu
Grunde zu legen.
§. 21. Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienste gestanden zu
haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichs-
behörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der
dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für
Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahms-
weise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die
Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird.