246 IV. 4. RBeamtG. Unteranl. F1 V. betr. Tagegelder u. s. w.
§. 22. Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser
Verordnung zu den im §. 1 unter I bis VII und im §. 13 unter I bis VII
genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind).
§. 23. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß §. 18
des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder,
Fuhrkosten und Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind
für die Ansprüche der Reichsbeamten gleicherweise maßgebend.
§. 24. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 an die Stelle
der Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 249), und
der Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. November 1879, betreffend
die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl.
S. 313). Für Dienst= und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Juli 1901
begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, sind die Tage-
gelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren.
Vom 1. Juli 1901 ab treten auch überall da, wo in den für einzelne Dienst-
zweige erlassenen Verordnungen auf die Vorschriften und Sätze der Ver-
ordnung vom 21. Juni 1875 Bezug genommen ist, die entsprechenden Be-
stimmungen und Sätze der gegenwärtigen Verordnung an deren Stelle.
AUnteranlage F1 (zu V. 25. Juni 1901).
Uerordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gemährung von Tagr-
geldern, Fuhrkosten und Amzugskosten an die Zeamten der Militär- und
Marinevermaltung. Nom 20. Mai 1880. (RGB. 113)1).
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundes-
rath, was folgt:
§. 1. Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die
5) Klasseneintheilung Bek. 6. Jan. 76
(CB. 7), 13. Febr. 86 (das. 35), 18. April
88 (das. 151); Verw. des Reichsheeres
Kontingents, beziehungsweise das
Reichsmarineamt ermächtigt ist,
den Beamten der Militär= be-
Vf. 13. Juni 95 (das. 207), 23. Mai 96
(das. 125) u. 1. Juni 99 (das. 184); Ma-
rinebeamte Vf. 1. Nov. 95 (das. 382);
Reichseisenbahnverw. Vf. 18. Sept. 94
(das. 413); Post= u. Telegraphenverwal-
tung Vf. 12. Jan. 92 (daf. 10).
1) Durch V. 27. Juli 86 (RGB.
235) dahin ergänzt, daß die oberste
Militärverwaltungsbehörde des
ziehungsweise Marineverwaltung
für Reisen, welche häufig oder in
bestimmten Zeiträumen nach nahe
belegenen Ortenauszuführen sind,
eine Pauschalsumme an Stelle der
verordnungsmäßigen Fuhrkosten
und Tagegelder in den Grenzen
derselben festzusetzen. — Klassenein-
theilung Anl. F § 22.