Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

246 IV. 4. RBeamtG. Unteranl. F1 V. betr. Tagegelder u. s. w. 
§. 22. Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser 
Verordnung zu den im §. 1 unter I bis VII und im §. 13 unter I bis VII 
genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind). 
§. 23. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß §. 18 
des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, 
Fuhrkosten und Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind 
für die Ansprüche der Reichsbeamten gleicherweise maßgebend. 
§. 24. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 an die Stelle 
der Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 249), und 
der Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. November 1879, betreffend 
die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die 
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 
S. 313). Für Dienst= und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 
begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, sind die Tage- 
gelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren. 
Vom 1. Juli 1901 ab treten auch überall da, wo in den für einzelne Dienst- 
zweige erlassenen Verordnungen auf die Vorschriften und Sätze der Ver- 
ordnung vom 21. Juni 1875 Bezug genommen ist, die entsprechenden Be- 
stimmungen und Sätze der gegenwärtigen Verordnung an deren Stelle. 
AUnteranlage F1 (zu V. 25. Juni 1901). 
Uerordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gemährung von Tagr- 
geldern, Fuhrkosten und Amzugskosten an die Zeamten der Militär- und 
Marinevermaltung. Nom 20. Mai 1880. (RGB. 113)1). 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rath, was folgt: 
§. 1. Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die 
5) Klasseneintheilung Bek. 6. Jan. 76 
(CB. 7), 13. Febr. 86 (das. 35), 18. April 
88 (das. 151); Verw. des Reichsheeres 
Kontingents, beziehungsweise das 
Reichsmarineamt ermächtigt ist, 
den Beamten der Militär= be- 
Vf. 13. Juni 95 (das. 207), 23. Mai 96 
(das. 125) u. 1. Juni 99 (das. 184); Ma- 
rinebeamte Vf. 1. Nov. 95 (das. 382); 
Reichseisenbahnverw. Vf. 18. Sept. 94 
(das. 413); Post= u. Telegraphenverwal- 
tung Vf. 12. Jan. 92 (daf. 10). 
1) Durch V. 27. Juli 86 (RGB. 
235) dahin ergänzt, daß die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des 
  
ziehungsweise Marineverwaltung 
für Reisen, welche häufig oder in 
bestimmten Zeiträumen nach nahe 
belegenen Ortenauszuführen sind, 
eine Pauschalsumme an Stelle der 
verordnungsmäßigen Fuhrkosten 
und Tagegelder in den Grenzen 
derselben festzusetzen. — Klassenein- 
theilung Anl. F § 22.
	        
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