248 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F1 V. betr. Tagegelder u. s. w.
fernt sind'), sowie bei mehreren an einem Tage unmittelbar
nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn die zurückgelegte
Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt.
Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen
zur Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in
Kantonnirungen (Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen
(Lagern) wird die Entfernung von der Grenze des Kanton-
nementsortes oder von der Umfassungslinie des Lagers be-
rechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird
die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den
darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
§. 4. Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen
G. 3) auf Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede
Entschädigung in Fortfall, falls der Weg mittelst eines
dienstlich gestellten Fuhrwerks oder Dienstpferdes zurückgelegt
worden.
Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck
hat, wenn Fuhrwerk zu ermiethen war oder gestellt wird, thun-
lichst die gemeinschaftliche Benutzung desselben stattzufinden.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienst-
gänge an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine
Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen beziehungsweise
zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewährenz).
§. 5. Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein
Dienstpferd gestellt wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilo-
meter von der Grenze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) bezw.
Kommando= oder Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel
22 Kilometer oder weiter von dem Wohnorte 2c. entfernt ist, wird nach der
nächsten Landstraßenverbindung bemessen.
§. 6. Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs Ab-
schätzung der durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu ge-
währenden Reisegebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents.
8. 7. Etatsmäßig angestellte Beamte sind:
a) bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison,
Garnisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von
vornherein feststeht,
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie -Schießplätzen die
Mitte des Lagers oder des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft
im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu verrichten ist.
*o) V. 16. Febr. 91 (RGB. 10).