in der Militär- u. Marineverwaltung 20. Mai 80. 249
b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein un—
bestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger
als sechs Monate dauern wird,
im Sinne Unserer Verordnung vom 25. Juni 19012) als versetzt anzusehen
und haben die im §. 10 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen.
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der
Reise, in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über
die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen
bezw. die besonders festgesetzten Tagegelder.
§. S. Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des
Beurlaubtenstandes und der Inaktivität, erhalten bei der Ein-
berufung für die Tage der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch
nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das
Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, so-
fern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist.
Im Uebrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung
und bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder
für mobile noch für immobile Heeresangehörige gewährt.
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirk-
lich entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet.
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhr-
kosten Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des
Betrages in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt).
§. 9. Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung,
welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison,
Garnisonverband), Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, als
auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, im
Kantonnement oder im Lager befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als
das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine Versetzung
oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vor-
handenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der
Marineverwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese
die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befug-
nisse von dem Reichsmarineamtt) ausgeübt#).
§. 11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
kündigung in Kraft.
4) Die Admiralität ist durch das zugskosten der Marinelazarethbeamten in
Reichsmarineamt ersetzt Ack. 30. März DVokohama V. 24. Mai 81 (RGB. 101 u.
89 (RöB. 47) Nr. 2. die Dienstreisevergütungen zwischen Kiel
5) Besondere Regelungerfuhren die Um-= u. Friedrichsort V. 22. Juni 84 (das. 65).