Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

252 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F3 V. betr. Tagegelder u. s. w. 
AUnteranlage F3 Cu V. 25. Juni 1901). 
Nerordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugs- 
kosten von Zeamten der BZetriebsvermaltung der Reichs-Eisenbahnen. No#m 
10. Juli 1901. (RG#B. 271.) 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 18 
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rathe, was folgt: 
§. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, 
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf Beamte der Betriebsverwaltung der 
Reichs-Eisenbahnen insoweit Anwendung, als nicht nachstehend abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. 
§. 2. Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen 
erhalten bei Dienstreisen, die ganz oder theilweise auf Reichs-Eisenbahnen 
oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für 
den Bereich dieser Bahnen statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie 
Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung nach Maßgabe der Freifahrtordnung 
und außerdem, sofern es sich nicht um die im §F. 3 bezeichneten Dienstreisen 
und Beamten handelt, die Entschädigungen für Zu= und Abgang. 
Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisen- 
bahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei 
Dienstreisen zu benutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhr- 
kosten nur die Entschädigungen für Zu= und Abgang. 
Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung 
von Arbeitszügen, Draisinen oder Bahnmeisterwagen innerhalb des Dienst- 
bezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, haben 
auf Fuhrkosten keinen Anspruch. 
§. 3. Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen 
innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Ent- 
schädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der vollen verordnungs- 
mäßigen Tagegelder solche nach folgenden ermäßigten Sätzen: 
a) Vorstände der Betriebsdirektionen und der Tele- 
grapheninspektion . 9Martk, 
b) Vorstände der Betriebs-, Maschinen Werkstätten= 
und Verkehrsinspektionen, ferner die diesen Inspektionen 
sowie den Betriebsdirektionen zugetheilten höheren 
Beamten und die technischen Sekretäre bei der Tele- 
grapheninspektioon 6
	        
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