Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen 10. Juli 01. 253 
J) die nicht im Zentralbüreau der Generaldirektion be- 
schäftigten Betriebskontroleure, die bei den Betriebs- 
direktionen oder Betriebsinspektionen beschäftigten 
technischen Sekretäre, die mit Kassenrevisionen be- 
auftragten Büreaubeamten der Verkehrsinspektionen, 
die Werkstättenvorsteher, Verkmesser und Telegraphen- 
kontroleue . .,50Mark. 
Bei Dienstreisen von nehr als 24 fündiger Dauer erhöhen sich 
diese Sätze 
bei den Beamten unter a auf 12 Mark, 
bei den Beamten unter b auf . .. ..8- 
beidenBeamtenunteroauf.......6- 
für jeden Tag. 
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen 
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde be— 
stimmen, daß dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zu— 
stehenden, die für den vertretenen Beamten im Abs. 1 und 2 dieses Para- 
graphen festgesetzte Vergütung gezahlt wird. 
§. 4. Vorstände von Maschinen= oder Werkstätteninspektionen, technische 
Eisenbahnsekretäre, Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Werkführer oder 
deren Vertreter erhalten für die Probe= oder Revisionsfahrten, die sie zur 
Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit 
diesen ausführen, statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Ent- 
schädigungssätze für jede Fahrt: 
Vorstände von Maschinen= oder Werkstätteninspektionen 
und die mit ihrer Vertretung beauftragten höheren 
Beamten 3 Mark, 
die anderen vorgenannten Beamien ......2- 
Ferner erhalten Stationsbeamte für die Begleitung von Hülfsmaschinen und 
Hülfszügen statt der Tagegelder und Fuhrkosten einen Entschädigungssatz 
von 2 Mark für jede Fahrt. 
Hierbei werden Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, auch 
wenn eine der beiden Fahrten mittelst anderer Gelegenheit erfolgt. 
Werden an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen mehrere 
Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausgeführt, so 
dürfen die dafür zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die vollen 
verordnungsmäßigen und, sofern die Voraussetzungen im §. 3 vorliegen, die 
dort festgesetzten ermäßigten Tagegelder nicht übersteigen. 
§. 5. Bahnmeister und Rottenführer haben innerhalb ihrer Strecke 
auf Fuhrkosten und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zu- 
stimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so er-
	        
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