Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

254 IV. 4. RBeamt G. Unteranl. F3 V. betr. Tagegelder u. s. w. 
halten sie für jede Nacht, die sie außerhalb ihres Wohnorts haben zu- 
bringen müssen, eine Vergütung, die für Bahnmeister 6 Mark, für Rotten- 
führer 3 Mark beträgt. 
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichen- 
steller erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder 
noch Fuhrkosten. 
§. 6. An Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten wird eine vom 
Reichskanzler festzusetzende, die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht über- 
steigende Dienstzulage gewährt: 
a) an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst 
sich auf mehrere Stationen oder mehrere an die Bahn an- 
geschlossene Werke erstreckt; 
b) an Bahnmeister und Rottenführer, die neben Wahrnehmung der 
eigenen Dienstgeschäfte einen anderen Bahnmeister oder Rotten- 
führer ihrer Nachbarschaft vertreten oder Dienstgeschäfte in einem 
benachbarten Bezirke zu verrichten haben, ohne daß sie außerhalb 
ihres Wohnorts Ouartier nehmen müssen; 
c) an Weichensteller, Rottenführer und Bahnwärter, die in Vertretung 
oder Unterstützung des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters mit der 
Begehung fremder Strecken beauftragt werden; 
d) an Weichensteller und Bahnwärter, denen die Vertretung eines be- 
nachbarten Weichenstellers oder Bahnwärters übertragen wird, 
sowie an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichensteller- 
diensten beauftragt werden, sofern sie zur Erreichung des Ortes 
ihrer dienstlichen Beschäftigung von ihrem Posten an gerechnet 
2 Kilometer oder mehr zurückzulegen haben, jedoch nicht genöthigt 
sind, außerhalb ihres Wohnorts Quartier zu nehmen. 
§. 7. Lokomotiv= und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Be- 
schäftigung im Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von 
Arbeitszügen keine Tagegelder und Fuhrkosten. Dagegen werden ihnen 
Fahr-, Stunden= und Nachtgelder, welche die vollen verordnungsmäßigen 
Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung des Verwaltungs- 
chefs gewährt. 
§. 8. Etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei Versetzungen, so- 
weit die Reise nach dem neuen Bestimmungsort auf den Reichs-Eisenbahnen 
oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, neben 
den vollen verordnungsmäßigen Tagegeldern: 
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes, 
b) freie Beförderung ihres Hausgeräths. 
Für diejenigen Strecken, auf denen ihnen hiernach freie Fahrt und 
Beförderung ihres Hausgeräths gewährt wird, erhalten sie weder die im 
§. 13 der Verordnung vom 25. Juni 1901 festgesetzte Vergütung für Be-
	        
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