Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen 10. Juli 01. 255 
förderungskosten, noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten, 
sondern nur die allgemeine Umzugskostenentschädigung und die Ent- 
schädigungen für Zu= und Abgang. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugs- 
kosten berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten. 
Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den 
Tagegeldern die Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der 
sonstigen Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie 
Fahrt für die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres 
Hausgeräths gewährt werden. 
§. 9. Die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juli 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 253), soweit sie sich auf die Beamten der Reichs-Eisenbahn- 
verwaltung beziehen, und der Artikel 4 der Verordnung vom 19. November 
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 313) werden aufgehoben. 
§. 10. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 
und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienst= und Versetzungsreisen, 
welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später 
beendigt werden, die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Be- 
stimmungen zu gewähren sind. 
AUnterlage F4 Cu V. 25. Juni 1901). 
Verordnung, betreffend die Cagegelder und Fuhrkosten von 
Keamten der Reichs-Rost- und Telegraphenvermaltung. Nom 29. Juni 1877. 
(RGB. 545). 
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund 
des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem 
Bundesrath, was folgt: 
§. 1. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes er- 
halten an Tagegeldern: 
1. Ober-Postdirektotten 15 Mark, 
2. Postinspektoren 9 Mark. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 tündiger Dauer erhöhen 
sich die obigen Sätze: 
bei den Ober-Postdirektoren auf . . 17 Mark, 
bei den Postinspektoren auf. . . 12 Mark 
für jeden Tag. 
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht, so sind für jeden Zu- und Abgang 1,0 Mark zu ver— 
güten.
	        
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