14 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der
Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber die-
jenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienst-
lichen Stellung zugestanden hatten.
Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes-
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom
Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag 71).
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl 1869. S. 145.) vorbehalten ist7),
werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich
des Main 6, Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete gewählt, und beträgt
demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 39778).
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag“).
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein befoldetes Reichsamt oder in
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs-
oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in
dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl
wieder erlangen.
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich 75).
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen 75) in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei?).
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz
F1) Schuß gegen Gewaltthätigkeiten
StGB. § 1
*# ruic gilt dieses Wahlgesetz
(Nr. III 1 d. W.).
78) G. 25. Juni 73 (Nr. VI 3) § 3.
74) Ein Abzug vom Gehalt findet bei
Reichsbeamten nicht statt, die Kosten
der Stellvertretung trägt die Reichskasse
RBeamt G. (Nr. IV 4 d. W.) § 14
Abf. 2.
75) Der Ausschluß der Oeffent-
lichkeit ist (nach Vorbild der pr. Vl.
Art. 79) durch die GeschO. (Anm. 81)
§ 36 zugelassen. Die Rechtsgültigkeit
dieser, die Verfassung abändernden Be-
stimmung ist bestritten.
76) Wahrheitsgetreu bedeutet nicht
wortgetreu, aber mit dem Hergang über-
einstimmend. Berichte sind auf die Er-
zählung zu beschränken, ohne betrachtende
Zusätze. Die Verhandlungen müssen
insgesammt oder in einem abgeschlossenen
Theile, nicht in Bruchstücken, gebracht
werden URGer. 6. Nov. 88 (Entsch.
i. Straff. XVIII 208).
77) Ebenso St GB. § 12 bezüglich der
Landtagsverhandlungen in den Einzel-
stagten.