20 1904
Diese Vorschriften sinden auf die Eintragung eines Widerspruchs entsprechende
Anwendung.
8 15.
Sind für eine Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben
Abteilung bestimmt, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 15 der
Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.
8 16.
Die Eintragungen sind deutlich zu schreiben; in dem Grundbuche darf nichts
radiert oder sonst unleserlich gemacht werden. Abkürzungen sind nur gestattet,
soweit sie aus den Probeeintragungen ersichtlich sind.
Bei Reallasten, insbesondere Ablösungsrenten, sowie bei Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragenden Geldbeträgr
(B. G. B. § 1107, & 1115 Af. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192, 1199) in den
Vermerken über die Eintragung des Rechtes mit Buchstaben zu schreiben. Das
Gleiche gilt für die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung bezüglich
eines Teilbetrags eines Rechles sowie im Falle des § 882 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für die Eintragung des Höchstbetrags des Werlsersatzes.
17.
Sind alle auf einem Blatte eingetragenen Grundstücke abgeschrieben oder ans
dem Grundbuche auggeschieden, so ist das Blatt zu schließen.
18.
Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblattes auf ein
anderes Grundbuchamt über, so ist das bisherige Blatt zu schließen; dem anderen
Grundbuchamte sind die Grundaklen zu übersenden, nachdem die wörtliche Über-
einstimmung der Tabelle (§ 35 Abs. 2) mit dem Grundbuchblatte von dem Nichter
und dem Gerichtsschreiber bescheinigt ist.
In der Ausschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen.
Gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies
zum Verständnisse der noch gültigen Eintragungen erforderlich erscheint; im übrigen
sind aus der zweilen und der dritten Abteilung uur die Nummern der Ein-
tragungen mit dem Vermerke „Gelöscht“ zu übernehmen. Die Ubereinstimmung
des Juhaltes des neuen Blattes mit dem Inhalte des bisherigen Blattes ist in