IV. 4. RBeamtG. Anl. G UnfallfürsG. f. Beamteu. d. Soldatenstand 18. Juni O1. 259
Haben die Dienstgeschäfte bezw. die Hinreise und die Dienstgeschäfte
7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren
Touren solche Entfernungen verstanden, welche mit der Post, der Eisenbahn
oder dem Dampfschiff in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können.
5. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf,
welchen Weg der Reisende thatsächlich eingeschlagen und welches Be—
förderungsmittel er benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die
Reichskasse als der mindestkostspielige darstellt und nach dem Zweck der
Reise und den Umständen des besonderen Falls von dem Beamten auch
wirklich hätte benutzt werden können.
6. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen (1—5) können nach
der Entscheidung der die Richtigkeit der Reisekosten-Liquidationen bescheinigen-
den Beamten dann zugelassen werden, wenn die Anwendung derselben zu
besonderen Härten führen würde.
7. Die Reisekosten = Liquidationen, durch deren Vollziehung der
Liquidant die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben
übernimmt, sind von der zuständigen Behörde mit der Bescheinigung der
Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntniß der Nothwendigkeit der
Reise, der geschehenen Ausführung der Geschäfte, sowie der Angemessenheit
der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der an-
gegebenen Dauer überhaupt in sich begreift.
8. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung?); für die von
Beamten des Auswärtigen Amts auszuführenden Dienstreisen sind sie nur
dann maßgebend, wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise innerhalb des
Reichsgebiets liegen.
Berlin, den 12. Dezember 1895.
Der Reichskanzler.
Anlage G (zu Anmerkung 66).
Unfallfürsorgegesetz für Geamte und für Mersonen des Holdatenstandes.
VBom 18. Juni 1901. (GS. 211)7.
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-
Gesetzbl. S. 53) erhält die nachstehende Fassung:
2) Anl. F Anm. 1. besonderen Stellung die allgemeine Un-
1) Um die Reichsbeamten u. Personen fallversicherung (Gesetze 00 RB. 573,
des Soldatenstandes, auf die wegen ihrer für Gewerbe das. 585, Land= u. Forst-
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