Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

260 IV. 4. NWeamt#. Anl. C Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18.Juni l. 
§. 12). Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes), welche in reichs- 
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben") beschäftigt sind, 
erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls?) 
dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent 
ihres jährlichen Diensteinkommens"). 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber 
in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung 
aus dem Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den 
im ersten Absatze bezeichneten Betrag; 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 
denjenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem 
Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbs- 
fähigkeit entspricht. 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder 
erwerbsunfähig, sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde 
Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülf- 
losigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu 
erhöhen. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und un- 
wirthschaft das. 641, Bau das. 698, See 
das. 716) keine Anwendung findet (§ 13), 
nicht ungünstiger zu stellen als andere 
Personen, gewährt das G. in Art. 1 
(Art. II enthält eine Uebergangsbestim- 
mung) ihnen und ihren Hinterbliebenen 
bei Betriebsunfällen eine besondere, der 
allgemeinen Unfallentschädigung gleich- 
werthige Vergütung § 1—7, soweit ihnen 
nicht höhere Bezüge zustehen § 1 Abs. 5 
u. § 2 Abs. 3. Die Vergütung steht 
auch nicht pensionsberechtigten Beamten 
zu § 1u. 4 Abs. 4 und fällt nur bei den 
durch Vorsatz oder grobes Versehen her- 
beigeführten Unfällen fort § 7. Der 
Anspruch muß in bestimmter Frist an- 
gebracht werden § 8 u. steht Staats= u. 
Kommunalbeamten, für die eine minde- 
stens gleiche Fürsorge getroffen ist, nicht 
zu § 14. Wenn Höhe und Voraus- 
setzungen dieser Vergütung auch anders 
als für die Pensionirung festgesetzt 
sind, so trägt sie doch sonst den 
Charakter der Pension § 9. Die Für- 
sorge schließt — gleich dem GewllG. 
135 bis 140 — sonstige Ersatzansprüche 
  
aus, sowohl gegen die Betriebsverwal- 
tung § 10, 11, als gegen Dritte; die An- 
sprüche gegen diese gehen auf die Betriebs- 
verwaltung über § 12. — Das G. ersetzt 
das ältere G. 15. März 86 (RGB. 53) 
u. hat gegen dieses — entsprechend der 
günstigeren Gestaltung der neueren Un- 
fallversicherung — die Fürsorge er- 
weitert; da es aber sonst auf gleichen 
Grundsätzen beruht, gehören zu den 
Quellen neben den Reichst Verh. über 
das neue G. — 00/01 Drucks. Nr. 176 
(Entw. u. Begr.), St B. S. 1765, 2470, 
2546 — auch die über das ältere, 
85/86 Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.), 
83 (KB.), StB. S. 17, 873, 1087. 
2) §1 entspricht dem GewlG. (Anm. 1) 
§ 9 Absf. 2, 3 u. 5. 
3) Begriff Mil G. 2. Mai 74 (R. 
45) § 38A. 
4) Erweiterung § 3. — Urfallver- 
sicherungspflichtige Betriebe § 1 der U.= 
Vers Gesetze (Anm. 1). 
5) § 7 
5e 4, 5. — Berechnung Anm. 14.
	        
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