260 IV. 4. NWeamt#. Anl. C Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18.Juni l.
§. 12). Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes), welche in reichs-
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben") beschäftigt sind,
erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls?)
dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent
ihres jährlichen Diensteinkommens").
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber
in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung
aus dem Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den
im ersten Absatze bezeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben
denjenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem
Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbs-
fähigkeit entspricht.
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder
erwerbsunfähig, sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde
Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülf-
losigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu
erhöhen.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und un-
wirthschaft das. 641, Bau das. 698, See
das. 716) keine Anwendung findet (§ 13),
nicht ungünstiger zu stellen als andere
Personen, gewährt das G. in Art. 1
(Art. II enthält eine Uebergangsbestim-
mung) ihnen und ihren Hinterbliebenen
bei Betriebsunfällen eine besondere, der
allgemeinen Unfallentschädigung gleich-
werthige Vergütung § 1—7, soweit ihnen
nicht höhere Bezüge zustehen § 1 Abs. 5
u. § 2 Abs. 3. Die Vergütung steht
auch nicht pensionsberechtigten Beamten
zu § 1u. 4 Abs. 4 und fällt nur bei den
durch Vorsatz oder grobes Versehen her-
beigeführten Unfällen fort § 7. Der
Anspruch muß in bestimmter Frist an-
gebracht werden § 8 u. steht Staats= u.
Kommunalbeamten, für die eine minde-
stens gleiche Fürsorge getroffen ist, nicht
zu § 14. Wenn Höhe und Voraus-
setzungen dieser Vergütung auch anders
als für die Pensionirung festgesetzt
sind, so trägt sie doch sonst den
Charakter der Pension § 9. Die Für-
sorge schließt — gleich dem GewllG.
135 bis 140 — sonstige Ersatzansprüche
aus, sowohl gegen die Betriebsverwal-
tung § 10, 11, als gegen Dritte; die An-
sprüche gegen diese gehen auf die Betriebs-
verwaltung über § 12. — Das G. ersetzt
das ältere G. 15. März 86 (RGB. 53)
u. hat gegen dieses — entsprechend der
günstigeren Gestaltung der neueren Un-
fallversicherung — die Fürsorge er-
weitert; da es aber sonst auf gleichen
Grundsätzen beruht, gehören zu den
Quellen neben den Reichst Verh. über
das neue G. — 00/01 Drucks. Nr. 176
(Entw. u. Begr.), St B. S. 1765, 2470,
2546 — auch die über das ältere,
85/86 Drucks. Nr. 5 (Entw. u. Begr.),
83 (KB.), StB. S. 17, 873, 1087.
2) §1 entspricht dem GewlG. (Anm. 1)
§ 9 Absf. 2, 3 u. 5.
3) Begriff Mil G. 2. Mai 74 (R.
45) § 38A.
4) Erweiterung § 3. — Urfallver-
sicherungspflichtige Betriebe § 1 der U.=
Vers Gesetze (Anm. 1).
5) § 7
5e 4, 5. — Berechnung Anm. 14.