Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

262 IV. 4. RBeamt G. Anl.G Unfallfürs G. f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens 
nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten 
der aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten 
der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, 
die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, 
Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. 
Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag 
überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den 
Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach 
dem Unfalle geschlossen worden ist. 
§. 3. Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei 
häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten 
Art neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten heran- 
gezogen werdens). 
§. 45). Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundert- 
fachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter (§. 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung 
zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem 
Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem 
Unfalle Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in dem- 
selben Betrieh, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, 
so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde 
zu legen. 
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu 
einem Drittel zur Anrechnung. 
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten 
(§F. 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu 
legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, 
in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit 
Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der 
Berechnung zu Grunde zu legen. 
§. 5. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde 
zu legende Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge ent- 
8) Desgl. 8 3. entsprechend dem Gewl#G. 8 10 Abs. 3 
9) Desgl. § 10 Abs. 4. — Nach den — nicht der im Augenblick des Unfalls, 
in dritter Beratl ung des Reichstags sondern der frühere Verdienst zu Grunde 
(Anm. 1) zugefügten Abs. 2 u. 3 soll — gelegt werden.
	        
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