IV. 4. RBeamtG. Anl. G UnfallfürsG.f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 263
schädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder
das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des
früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Dienst—
einkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde ge—
legten Jahresarbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen 10).
§. 6. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Dienst-
einkommens, der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des
Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt
werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach §. 2 Abs. 1
Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Ver-
pflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so
wird bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls
die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag
der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten
Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom
Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie
auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des
von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Be-
trage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Kranken-
kasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und
der Heilmittel (. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt
die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes.
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des
Monats, für welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von
einer Rückforderung abzusehen. Wenn für einen Theil des Monats die
Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammen-
trifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen ul).
§. 7. Ein Anspruch auf die in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge be-
steht nicht, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden
herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels
und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähig-
keit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist.
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art
ergangen ist, ganz oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren
wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem
anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt werden kann2).
§. 8. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Fest-
stellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor
Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei der dem Ver-
10) Entsprechend Gewn G. 8 15 Abf. 2. 12) Desgl. § 8 Abf. 3.
u) Desgl. § 93 Ab. 3.