Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamtG. Anl. G UnfallfürsG.f. Beamte u. d. Soldatenstand 18. Juni 01. 263 
schädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder 
das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des 
früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Dienst— 
einkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde ge— 
legten Jahresarbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen 10). 
§. 6. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Dienst- 
einkommens, der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des 
Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt 
werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach §. 2 Abs. 1 
Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Ver- 
pflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so 
wird bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls 
die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag 
der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten 
Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom 
Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie 
auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des 
von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Be- 
trage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Kranken- 
kasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und 
der Heilmittel (. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt 
die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes. 
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des 
Monats, für welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von 
einer Rückforderung abzusehen. Wenn für einen Theil des Monats die 
Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammen- 
trifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen ul). 
§. 7. Ein Anspruch auf die in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge be- 
steht nicht, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden 
herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels 
und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähig- 
keit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist. 
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art 
ergangen ist, ganz oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren 
wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem 
anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durchgeführt werden kann2). 
§. 8. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Fest- 
stellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor 
Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei der dem Ver- 
10) Entsprechend Gewn G. 8 15 Abf. 2. 12) Desgl. § 8 Abf. 3. 
u) Desgl. § 93 Ab. 3.
	        
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