Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. J Gesch O. für die Disziplinarbehörden. 267 
  
  
  
  
Disziplinar- Bezirk. 
kammer. 
Schleswig Fe Provinz Schleswig-Holstein und freie und Hansestadt 
amburg. 
Leipzig. . . Kiönigreich Sachsen und Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Stuttgert. Königreich Württemberg. 
Karlsruhe Preußische Fürstenthümer Hohenzollern, Großherzogthum Baden, 
hessischer Kreis Wimpfen. 
Schwerin. roßherzogthum Mecklenburg-Schwerin und Großherzogthum 
Mecklenburg-Strelitz. 
Lübeck . . . Herzogthum Lauenburg, Fürstenthum Lübeck und freie und Hanse- 
stadt Lübeck. 
Bremen Preußisches Jadegebiet, Herzogthum Oldenburg und freie Hanse- 
stadt Bremen. 
Straßbßurglsaß-Lothringent), zuständig für die Beamten der 
Reichseisenbahnverwaltung, welche im Auslande 
ihren dienstlichen Wohnsitz haben?). 
Anlage J (zu §. 92). 
Geschäftsordnung für die Bisziplinarbehörden. 
In Ausführung des §. 92 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 61), hat 
der Bundesrath der nachfolgenden, von dem Kaiserlichen Disziplinarhof ent- 
worfenen Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden die Bestätigung 
ertheilt. 
I. Abschnitt. 
Geschäftsordnung für die Disziplinarkammern. 
§. 1. Die Geschäfte werden (vorbehaltlich der im §. 11 bestimmten 
Ausnahmen) durch Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in 
Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden. 
Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit für die 
Sitzungen ausgeschlossen. 
§. 2. Zur Beschlußfähigkeit der Disziplinarkammern ist die Theil- 
nahme von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, nöthig. 
§. 3. Bei einer mündlichen Verhandlung darf die Zahl der in der 
Sitzung mitwirkenden Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, nicht mehr 
als fünf betragen. 
§. 4. Die beiden richterlichen Mitglieder, welche, abgesehen von dem 
Vorsitzenden, sich bei einer mündlichen Verhandlung unter den theil- 
) V. 7. Jan. 74 (R# B. 3). 
2) V. 5. Nov. 74 (R. 128).
	        
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