Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. RBeamt G. Anl. J Gesch O. für die Disziplinarbehörden. 271 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß 
die Vorladung unter der Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Aus- 
bleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. 
Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vorzeigung der Ver- 
fügung benachrichtigt, durch welche die Sitzung bestimmt ist. 
2. Zu §. 103. 
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der 
Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung, die Verkündung des des- 
fallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung. 
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich 
ergeben. 
3. Zu §s§. 104 bis 107. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts 
und eines vereideten Protokollführers. 
Der Berichterstatter (Referent) wird von dem Präsidenten bei Be- 
stimmung der Sitzung ernannt. 
Der Berichterstatter hat eine schriftliche Darstellung abzufassen und die- 
selbe dem Präsidenten vor der Sitzung vorzulegen. 
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung 
oder nach Wahl des Referenten mündlich an der Hand der schriftlichen Dar- 
stellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an der Be- 
richterstattung bei der Verhandlung nicht theil. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, 
die etwaige Aufnahme des Beweises und die Handhabung der Ordnung 
liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen verursacht, 
aus der Sitzung entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die 
Beweisaufnahme einem anderen Mitgliede übertragen. 
Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von der Vorladung 
der Zeugen und Sachverständigen, sowie deren Bestrafung im Falle des Un- 
gehorsams!). 
4. Zu §. 108. 
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden. 
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts 
der Gründe. Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die schrift- 
lichen Entscheidungsgründe werden mittelst Verlesung im Kollegium oder auf 
dem Wege des schriftlichen Umlaufs festgestellt und im Konzept von sämmtlichen 
Mitgliedern, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. 
  
  
1) St PO. § 237—256.
	        
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