Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

16 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst 
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werdens). 
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiodest) wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei 
Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird 3). 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlichs5). 
Auf Verlangen des Reichstages #!) wird jedes Strafverfahrenss) gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhafts?) für die 
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine 
Besoldung oder Entschädigung beziehen #d. 
VI. Zoll= und Handelswesen A). 
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze 2). 
s8) Ebenso StGB. § 11 bezüglich der 
Landtagsverhandlungen in den Einzel- 
staaten. 
81) Auch während der Vertagung 
URGer. 25. Feb. 92 (Entsch. in Strafs. 
XXII 375). 
85) Wird die Genehmigung nicht er- 
theilt, so ruht die Verjährung St GB. 
§ 69 (Neufassung G. 26. März 93 
RGB. 133). Dasselbe gilt von der 
Civilhaft (zur Erzwingung des Zeug- 
nisses CPO. 8§ 380, einer Handlung 
§ 888, des Offenbarungseides § 889 u. 
901, als Sicherheitsarrest § 918) gem. 
C##O. § 9041. — Der gleichen Geneh- 
migung bedarf es, wenn Reichstagsmit- 
glieder während der Sitzungsperiode u. 
des Aufenthalts am Sitzungsorte außer- 
halb des letzteren als Zeugen oder Sach- 
verständige vernommen werden sollen 
CPO. § 382 u. 402, St P. § 49 u. 
72. — Befreiung vom Schöffen= u. 
Geschworenendienst u. strafrechtlicher 
Schutz gegen Gewaltthätigkeiten wie 
Anm. 60. 
86) Durch Aufhebung der Schuldhaft 
(G. 29. Mai 68 BGl. 237) erledigt. 
S!) Wird das Verlangen nicht gestellt, 
so kann das Verfahren fortgesetzt werden; 
auch die Verjährung erleidet keine Unter- 
brechung URGer. 17. Okt. 95 (Entsch. 
in Straff. XVII 10). 
55) Nicht die Strafvollstreckung. 
  
Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer 
8#9) Ebenso CPO. 8§ 9051 (Einzelfälle 
Anm. 85). 
50) Strafandrohung fehlt. Bezügliche 
Rechtsgeschäfte sind nichtig B## B. s 134. 
Die Rückforderung für den Leistenden 
ist aber ausgeschlossen, wenn auch dieser 
gegen das Verbot verstieß § 817. — 
Das Reich gewährt den Reichstagsmit- 
gliedern freie Eisenbahnfahrt zwischen 
der Station ihres Wohnorts u. Berlin. 
Das Recht beginnt 8 Tage vor Eröff- 
nung u. endigt 8 Tage nach Schluß des 
Reichstages. 
21) Abschnitt VI giebt die Grundzüge 
des durch Art. 42 dem Reiche zuge- 
wiesenen Zoll= u. Handelswesens 
(Gesetze über Zölle, Verbrauchs= u. 
Stempelsteuern Anm. 96 u. 105). Unter 
Aufrechterhaltung des über den früheren 
Zollverein (Nr. 1 Anm. 2) abgeschlosse- 
nen Vertrages (Art. 40) wird Deutsch- 
land für ein einheitliches Zoll= u. Han- 
delsgebiet erklärt (Art. 33 u. 34), dessen 
Gesetzgebung und Verwaltung ausschließ- 
lich vom Reiche geordnet wird (Art. 35, 
Vorrechte des Präsidiums Art. 5 Abf. 3 
u. 37). Verwaltung u. Erhebung sind 
zwar wie früher im Zollvereine den 
Bundesstaaten überlassen (Art. 36 Abs.1), 
erfolgen aber unter Aufsicht u. zugunsten 
des Reichs (Art. 36 Abf. 2 u. 3, 38u. 39). 
92) Die Zollgrenze wird durch die 
Landesgrenzen, an dem Meere u. den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.