Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

278 IV. 4. RBeamtG. Anl. K V. betr. Klasseneintheilung d. Mil Beamten 13. März 95. 
Beim Reichsheere. Bei der Marine. 
l 
II. Militärbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß 
stehen, und zwar einerseits zu den ihnen vorgesetzten Militärbefehls— 
habern, andererseits zu den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder 
Behörden. 
A. Gbere Militärbeamte 
(im Offizierrange). 
1. Die Korpsintendanten, die Vor---1. Die Marineintendanten und deren 
stände der Divisionsintendan- Vertreter. 
turen und der Intendantur der 2. Die Marineauditeure. 
  
  
Eisenbahntruppen, sowie deren 3. Die Marinegerichtsaktuare. 
Vertreter. 4. Die Marineoberpfarrer und Ma- 
2. Auditeure. rinepfarrer. 
3. Die Militärgerichtsaktuare. 5. Die Marine= soweit dieselben 
(Bayern: die Kanzleisekretäre oberzahlmeister,, Licht lediglich 
bei den Militärbezirksgerichten.) 6. die Marine- als Geschwa- 
4. Preußen und Sachsen: zahlmeister, dersekretäre 
die Militärpfarrer. 7. die Marineun= fungiren: siehe 
Bayern und Württemberg: terzahlmeister, 1 142. 
siehe II A 18. 8. Die auf Schiffen der Marine zur 
5. Die Korpsstabsapotheker. Verrichtung dienstlicher Funk- 
6. Sachsen: der Korpsroßarzt. tionen eingeschifften oberen Civil- 
beamten, sowie die unter III A 
8 bis 14 genannten Militär- 
beamten der Marine. 
Inten— 
9. Der Inten- der Schutztruppe 
  
io dahl für Deusch-Ofl 
meister afrika. 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 
7. Bei den Feldintendanturen: 11. Die Telegraphensekretäre und 
a) die Armeeintendanten, die Assistenten bei den Kriegs- 
Etappenintendanten, sowie küstentelegraphenstationen, welche 
sämmtliche Feldintendantur- seitens der Oberpostdirektionen 
räthe und Assessoren und die gestellt werden. 
mit einer Feldintendantur- 
Vorstandsstelle oder mit der 
Stelle eines etatsmäßigen 
Feldintendanturraths beliehe- 
nen Beamten, 
 
	        
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