I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 17
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebiets-
theiles3).
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be-
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen ).
Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg bleiben mit
einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie den Ein-
schluß dieses Gebietes in dieselbe beantragen 5).
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen
Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups,
über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln,
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind 55).
In Elsaß-Lothringensol), Bayern, Württemberg und Baden bleibt
von Ebbe u. Fluth abhängigen Ge-
wässern durch die jedesmalige den Wasser-
spiegel begrenzende Linie gebildet Ver-
einszollG. (Anm. 96) § 16.
93) Zum Sollgebiete gehören das
Großherzogthum Luxemburg (bis 1912),
das, obwohl nicht zum Reiche gehörig,
dem Zollgebiete angeschlossen war Vtr.
11. Juni 72 (R. 330) §14 und die
österreichischen Gemeinden Jungholz u.
Mittelberg Vtr. 2. Dez. 90 (RGB. 91
S. 59). Ausgeschlossen ist dagegen
Helgoland, wo nach dem mit England
abgeschlossenen Vertrage der geltende
Zolltarif bis 1912 nicht erhöht werden
darf G. 15. Dez. 90 (RB. 207) §2.
91) Nähere Bestimmungen enthält der
Joll Vtr. (Anm. 105). Sie beschränken
insbesondere die Erhebung von Kom-
munglabgaben Art. 5 II S7, S8 u. (aus-
ländische Erzeugnisse) Art. 5 I, erg. G.
27. März 85 (RGB. 109), auf das
Oktroi in Els.-Lothringen nicht anwend-
bar G. 25. Juni 73 (Nr. VI 3) § 5,
ferner von Chaussee-, Brücken= u. Fähr-
geldern Vtr. Art. 22, die jedoch gleich
den Kanal-, Hafen= u. ähnlichen Abgaben
von der Gemeinschaft ausgeschlossen sind
das. Art. 10 Abf. 23.
J.
85) Nachdem die zuerst ausgeschlossenen
Hansestädte Hamburg durch G. 16. Feb.
82 (RGB. 39) u. Bremen durch G.
31. März 85 (RGB. 79) seit 1888 dem
Zollverbande unter Belassung eines be—
schränkten Freihafengebietes angeschlossen
sind, erscheint Art. 34 nur noch auf
dieses anwendbar, § 1 des ersteren G.
96) Den Zöllen (Zolltarif G. 15. Juli
79, neugefaßt 85 RGB. 112, erg. durch
G. 21. Dez. 87 Re. 533, 15. Juli 94
RGB. 335, 18. Mai 95 REB. 233 u.
durch Handelsverträge zugunsten ein-
zelner Staaten; Vereinszoll G. 1. Juli 9
BEl. 317) u. Verbrauchsteuern
(Salz G. 12. Okt. 67 BGl. 41; Ta-
back G. 16. Juli 79 RGB. 243; Brannt-
wein G. 8. Juli 68 BGl. 384 u.
24. Juni 87, neugefaßt 95 RGB. 276;
Bier G. 31. Mai 72 RGB. 153; Rüben-
zucker G. 31. Mai 91, neugefaßt 96
RB. 117) treten einige Stempel-
steuern hinzu (Wechsel G. 10. Juni 69
BGl. 193, RG. gem. Anm. 2 u. G.
4. Juni 79 RGB. 151; Börsenpapiere
G. 14. Juni 00 RGB. 275; Spiel-
karten G. 3. Juli 78 RGB. 133).
40 G. 25. Juni 73 (Nr. VI 3 d. W.)
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