V. Reichsfinanzen. 2. G. betr. die Kontrole des Reichshaushalts 4. Juli 68. 287
2. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts) für die
Jahre 1867 bis 18692). Vom 4. Juli 1868. (BGBl. 433)).
§. 1. Die Kontrole des gesammten Reichshaushaltst) durch Prü-
fung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von
Reichsgeldern!), über Zugang und Abgang von Reichseigenthum 1) und
über die Verwaltung der Reichsschuldent) wird für die Jahre 1867, 1868
und 18692) von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be-
nennung:
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“!)
geführt).
§. 2. Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. 1) durch
eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Ver-
mehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hin-
zutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundes-
präsidium angestellt.
§. 3. Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1 dieses Gesetzes
ihr obliegende Kontrole nach Maaßgabe der für ihre Wirksamkeit als
Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, ins-
besondere der des Gesetzes vom 27. März 1872 betreffend die
Einrichtung und die Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungs-
kammer).
Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren
Eigenschaft den preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind,
1) G. 16. April 71 (Nr. 1 2 d. W.)
§22 Abf. 2.
2) Die Uebertragung ist auf Els.=
Lothringen u. die Schutzgebiete ausge-
dehnt u. wird alljährlich erneuert, zuletzt
durch G. 14. Jan. O01 (RGB. 5).
3) Quellen: Verh. d. Reichst. 71,
Drucks. Nr. 141 (Begr.), St B. S. 517
bis 525 u. 574.
4) Die Rechnungsprüfung durch
die Oberrechnungskammer erstreckt sich
auf die rechnerische Richtigkeit u. auf die
Beobachtung der maßgebenden Vorschrif-
ten u. Verwaltungsgrundsätze, wobei auch
die Nothwendigkeit etwaiger Abänderun-
gen zu erwägen ist. Ursprünglich diente
diese Thätigkeit nur der Ueberwachung der
Behörden. Nachdem die Verfassung die
Entlastung der Jahresrechnung dem
Landtage übertragen hat, soll diese Rech-
nungsprüfung auch diesem die erforder-
liche Unterlage hierzu gewähren Pr. Vl.
Art. 104 Abs. 2, und die gleiche Bestim-
mung hat die dem Rechnungshofe
übertragene Prüfung u. Feststellung der
Rechnung über den Reichshaushalt be-
züglich der dem Reichstage durch RVerf.
Art. 72 übertragenen Entlastung dieser
Rechnung. Der Rechnungshof ist damit
zu einer unabhängigen Reichsbehörde
geworden. — Seiner Revision unter-
liegen auch die Rechnungen der Reichs-
bank Bank G. 14. März 75 (RGB. 177)
§29 u. der für die Angehörigen der
Postverwaltung bestimmten Kaiser-Wil-
helmstiftung Stat. 29. Aug. 72 (R.
373) § 16.
5) Aenderung nach G. 11. Febr. 75
(RG#. 61) Abs. 2. — 3 den die Ober-
rechnungskammer betreffenden förmlichen
Vorschriften des G. 27. März 72 treten
die inhaltlichen Grundsätze, die das preuß.
G. 11. Mai 98 (GS. 77) über den
Staatshaushalt (Aufstellung, Hand-
habung u. Abschluß, sowie Segung der
Rechnung) aufgestellt hat