288 V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75.
stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungshof des Deutschen Reichsl!)
den Reichsbehördent) und Beamten gegenüber zu.
§. 4. Als Rechnungshof des Deutschen Reichstl) hat die Ober-
Rechnungskammer die Rechnungen der Reichsämter) und des Reichstages
vom 1. Juli 1867 ab, die Rechnungen der Reichs-Militärverwaltung!) von
demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den
Reichs-Etatt) getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom 1. Januar
1868 ab ihrer Revision zu unterziehen.
§. 5. Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof
des Deutschen Reichs 1) erläßt der Reichskanzler 1) im Einvernehmen
mit dem Bundesrathe?).
Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen-
tritt mitgetheilt.
Anlage A (zum Gesetz vom 4. Juli 1868 8§5).
Instruktion für den Rechnungshof des Beutschen Reichs. NBom 5. März 1875.
(CB. 157.)
I. Organisation und Geschäftsgang im Allgemeinen.
§. 1. Die Geschäfte des Kollegiums des Rechnungshofs werden unter
der obersten Leitung des Präsidenten und unter Aufsicht des Direktors in
verschiedenen Revisionsbüreaus bearbeitet. In jedem dieser Büreaus wird
unter Leitung eines Raths des Kollegiums (des Departementsraths) die
erforderliche Zahl von Revisionsbeamten beschäftigt.
§. 2. Für die auf den persönlichen Wirkungskreis des Präsidenten
bezüglichen Büreaugeschäfte, für die Registratur, Bibliothek, Journalführung
und Kanzlei sind besondere Büreau= und Kanzleibeamte, desgleichen für den
auf die Hausordnung bezüglichen Dienst die erforderlichen Unterbeamten
bestellt.
§. 3. Sämmtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststellungen auf
die Beamten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu vertheilen, daß jedem
dauernd ein bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird.
Was die zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörigen Geschäfte
betrifft, so ist, soweit es die obwaltenden Verhältnisse gestatten, darauf Be-
dacht zu nehmen, daß die Geschäftskreise der einzelnen Departementsräthe
nach den verschiedenen Verwaltungsressorts und diejenigen der einzelnen
Revisionsbeamten nach Bezirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß
der Regel nach kein Revisionsbeamter in zwei verschiedenen Büreaus be-
6) Aus dem früheren Bundeskanzlerr 7) Instr. 5. März 75 Anlage A.
amte sind die Reichsämter geworden.