Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

290 V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 
Reihenfolge dergestalt, daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende 
seine Stimme abgiebt. 
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Ab- 
stimmung entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen 
Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu be- 
gründen und den betreffenden Akten beizufügen. 
§. 8. Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist außer den 
im preußischen Gesetze vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und 
die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, aufgeführten Fällen erforderlich: 
1. wenn Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der obersten Ver- 
waltungsbehörden ergehen, welche auf das Verfahren des Rech- 
nungshofs von Einfluß sind oder den Geschäftskreis mehrerer 
Revisionsbüreaus berühren; 
2. wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen dem Rechnungshof 
und den obersten Verwaltungsbehörden oder zwischen den Mit- 
gliedern des Rechnungshofes selbst zur Erörterung kommen, nament- 
lich auch, wenn in den Grundsätzen oder dem Verfahren einzelner 
Revisionsbüreaus Abweichungen zu Tage treten; 
3. wenn Zweifel über Anwendung und Auslegung von Gesetzen, Ver- 
ordnungen rc. der Erledigung bedürfen; 
4. wenn anderweitige Gegenstände von dem Präsidenten oder dem 
Direktor zur Beschlußfassung verwiesen werden; 
5. wenn von dem betreffenden Departementsrath der Vortrag be- 
ziehungsweise die Beschlußfassung des Kollegiums für erforderlich 
erachtet wird. 
Jeder Beschluß, durch welchen ein allgemeiner Grundsatz festgestellt 
wird, ist schriftlich zu formuliren und allen betheiligten Revisionsbüreaus in 
Abschrift mitzutheilen. 
§. 9. Die auf Grund des Vortrages und der Beschlußfassung im 
Kollegium ergehenden Angaben sind auf den betreffenden Konzepten als 
solche zu bezeichnen. Alle übrigen Gegenstände des gewöhnlichen Geschäfts- 
laufes, welche unbedenklich sind und nach feststehenden Bestimmungen und 
Grundsätzen ihre Erledigung finden, bedürfen des Vortrages und der Be- 
schlußfassung in den Sitzungen nicht, ergehen jedoch unter derselben Form 
und Firma, wie die ersteren. 
§. 10. Sämmtliche den Wirkungskreis des Kollegiums betreffende 
Verhandlungen, Beschlüsse, Schreiben und Erlasse werden in der Ausfertigung 
und Reinschrift, wie im Konzept, unter der Firma „Rechnungshof des 
Deutschen Reichs“ vollzogen. 
Die Vollziehung derselben in der Ausfertigung oder in der Reinschrift 
geschieht von dem Präsidenten oder dem Direktor, je nachdem die letzte
	        
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