V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 291
Zeichnung im Konzept in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von
dem ersteren oder von dem letzteren erfolgt ist.
II. Amtliches Verhältniß des Präsidenten.
§. 11. Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung
des gesammten Geschäftsbetriebes des Rechnungshofes zu.
§. 12. In Ansehung der zum Wirkungskreise des Kollegiums ge-
hörigen Geschäfte hat er in materieller Beziehung dahin zu wirken, daß
überall die bestehenden Gesetze, Vorschriften und maßgebenden Verwaltungs-
normen zur Anwendung gelangen und in den verschiedenen Büreaus nach
gleichen Grundsätzen verfahren wird, zu welchem Zweck er dafür Sorge zu
tragen hat, daß durch Beschlußfassung des Kollegiums das in dieser Be-
ziehung Erforderliche festgestellt wird.
§. 13. Die Regelung des formellen Geschäftsbetriebes gehört zu
seinem persönlichen Wirkungskreise. Er hat alle diejenigen Diensteinrichtungen
und Anordnungen zu treffen, welche zu diesem Zweck erforderlich sind und
die materielle Wirksamkeit des Rechnungshofes nicht berühren, desgleichen
dafür zu sorgen, daß die Geschäfte prompt erledigt werden und daß jeder
Beamte innerhalb seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen
rechtzeitig und ordnungsmäßig erfülle.
§. 14. Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise:
1. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen, wie besonderen Dienst-
anweisungen über den formellen Geschäftsbetrieb in den Revisions-
büreaus, ferner für das Büreau des Präsidenten, die Kassen-
verwaltung, die Registraturen, die Bibliothek, die Journalführung,
die Kanzlei= und Unterbeamten des Rechnungshofes, desgleichen
die Feststellung der Hausordnung und die Bestimmung über die
Benutzung und Vertheilung der zum Dienst bestimmten Räume
und Inventarienstücke;
2. die Feststellung der Geschäftsvertheilung, die Anordnung dauernder
oder vorübergehender Abänderungen derselben, sowie der erforder-
lichen Stellvertretungen und die Beauftragung von Beamten mit
einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreise eines anderen Beamten;
3. die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten und die
Genehmigung der Abweichung von denselben (§. 4);
4. die Abordnung von Kommissarien in allen Fällen, wo solche noth-
wendig wird, namentlich auch zum Zwecke der Erörterung von
Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen oder zur In-
formationseinziehung oder zu außerordentlichen Kassen= und
Magazin-Revisionen;
5. die Eröffnung der neu eingehenden Sachen, welche sodann, soweit
sie zum Geschäftskreise des Kollegiums gehören, nach Maßgabe
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