Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 291 
Zeichnung im Konzept in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von 
dem ersteren oder von dem letzteren erfolgt ist. 
II. Amtliches Verhältniß des Präsidenten. 
§. 11. Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung 
des gesammten Geschäftsbetriebes des Rechnungshofes zu. 
§. 12. In Ansehung der zum Wirkungskreise des Kollegiums ge- 
hörigen Geschäfte hat er in materieller Beziehung dahin zu wirken, daß 
überall die bestehenden Gesetze, Vorschriften und maßgebenden Verwaltungs- 
normen zur Anwendung gelangen und in den verschiedenen Büreaus nach 
gleichen Grundsätzen verfahren wird, zu welchem Zweck er dafür Sorge zu 
tragen hat, daß durch Beschlußfassung des Kollegiums das in dieser Be- 
ziehung Erforderliche festgestellt wird. 
§. 13. Die Regelung des formellen Geschäftsbetriebes gehört zu 
seinem persönlichen Wirkungskreise. Er hat alle diejenigen Diensteinrichtungen 
und Anordnungen zu treffen, welche zu diesem Zweck erforderlich sind und 
die materielle Wirksamkeit des Rechnungshofes nicht berühren, desgleichen 
dafür zu sorgen, daß die Geschäfte prompt erledigt werden und daß jeder 
Beamte innerhalb seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen 
rechtzeitig und ordnungsmäßig erfülle. 
§. 14. Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise: 
1. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen, wie besonderen Dienst- 
anweisungen über den formellen Geschäftsbetrieb in den Revisions- 
büreaus, ferner für das Büreau des Präsidenten, die Kassen- 
verwaltung, die Registraturen, die Bibliothek, die Journalführung, 
die Kanzlei= und Unterbeamten des Rechnungshofes, desgleichen 
die Feststellung der Hausordnung und die Bestimmung über die 
Benutzung und Vertheilung der zum Dienst bestimmten Räume 
und Inventarienstücke; 
2. die Feststellung der Geschäftsvertheilung, die Anordnung dauernder 
oder vorübergehender Abänderungen derselben, sowie der erforder- 
lichen Stellvertretungen und die Beauftragung von Beamten mit 
einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreise eines anderen Beamten; 
3. die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten und die 
Genehmigung der Abweichung von denselben (§. 4); 
4. die Abordnung von Kommissarien in allen Fällen, wo solche noth- 
wendig wird, namentlich auch zum Zwecke der Erörterung von 
Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen oder zur In- 
formationseinziehung oder zu außerordentlichen Kassen= und 
Magazin-Revisionen; 
5. die Eröffnung der neu eingehenden Sachen, welche sodann, soweit 
sie zum Geschäftskreise des Kollegiums gehören, nach Maßgabe 
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