Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

294 V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 
den Fristen der Geschäfte im Einverständniß mit den betreffenden 
Departementsräthen und Revisoren zu genehmigen, insofern weder 
eine Vermehrung der Arbeitskräfte dadurch bedingt, noch die Ent- 
stehung von Arbeitsrückständen davon zu besorgen ist; 
6. die Urlaubsbewilligung für Revisions-, Registratur= und Unter- 
beamte, sofern die nachgesuchte Erlaubniß zur Entfernung aus 
dem Dienste die Zeit von drei Tagen nicht überschreitet und eine 
Vertretung nicht erforderlich ist. 
§. 25. Der Direktor hat bei Prüfung der ihm vorgelegten Revisions= 
verhandlungen, Korrespondenzsachen und sonstigen Angaben vor allem auf 
richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und auf Uebereinstimmung 
mit den bisher als maßgebend angenommenen oder in anderen Revisions= 
büreaus befolgten Grundsätzen, demnächst aber auch auf logische Anordnung, 
Präzision der Darstellung und Angemessenheit des Ausdrucks zu halten. 
Hinsichtlich seiner Befugniß, bei der Superrevision (S. 24 Nr. 2) Aenderungen 
vorzunehmen, gelten dieselben Bestimmungen, welche im §. 15 in Ansehung 
des Präsidenten getroffen sind. 
§. 26. In Abwesenheits= und Krankheitsfällen wird der Direktor 
durch den im §. 23 Absatz 2 bezeichneten Rath vertreten, sofern der Präsident 
die Vertretung nicht ganz oder theilweise selbst übernehmen will. Auch 
können in solchen Fällen durch den Präsidenten einzelne Räthe von der 
Superrevision ihrer Arbeiten entbunden werden. 
IV. Amtliches Verhältniß der Departementsräthe. 
§. 27. Die Departementsräthe des Rechnungshofes sind die unmittel- 
baren Vorstände der ihnen zugetheilten Revisionsbüreaus. Sie sind für die 
gründliche und prompte Geschäftsführung in ihren Revisionsbüreaus ver- 
antwortlich und haben sich zu diesem Zwecke über die Befähigung und die 
Thätigkeit der Revisionsbeamten, über das Maß der denselben zugetheilten 
Arbeiten und über die Gründlichkeit und den Werth ihrer Leistungen in 
fortdauernder Kenntniß zu erhalten. 
§. 28. Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört ins- 
besondere die Prüfung und Vollziehung der Konzepte aller in den ihnen 
zugetheilten Revisionsbüreaus aufgestellten Revisionsprotokolle, Verhandlungen, 
Dechargen, Berichtigungs-Erklärungen und sonstigen Expeditionen oder Ver- 
fügungen. 
Durch die Vollziehung der diesfälligen Konzepte übernehmen sie die 
Verantwortlichkeit für die darin enthaltenen Ausführungen und thatsächlichen 
Angaben, welche sie nach den betreffenden Rechnungen und Belägen zu 
prüfen haben. 
Es liegt ihnen ob, sich durch selbständiges Eindringen in die ein-
	        
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