V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 295
zelnen Etats, Rechnungen und Beläge von der Vollständigkeit der vorgelegten
Arbeiten Ueberzeugung zu verschaffen.
8. 29. Die Departementsräthe haben zufolge der ihnen obliegenden
Verantwortlichkeit für den ganzen Inhalt dieser Arbeiten das Recht, Ab-
änderungen der ihnen vorgelegten Konzepte der Revisionsverhandlungen,
Schreiben, Verfügungen u. s. w. in materieller wie in formeller Beziehung
nach selbständigem Ermessen vorzunehmen, unrichtige oder unerhebliche Monita
— unter kurzer Angabe des Grundes — zu streichen, und neue Erinne-
rungen, wo sie solches für nöthig erachten, hinzuzufügen.
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit den
Revisionsbeamten, oder den Vortrag, beziehungsweise die Beschlußfassung im
Kollegium für erforderlich halten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin ein-
treten muß, ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorbehalten.
§. 30. Als ständige Dezernenten innerhalb ihres Departements haben
die Räthe alle dahin einschlagenden Gegenstände, namentlich die Korre-
spondenz mit den betreffenden Behörden zu bearbeiten, die dazu bestimmten
oder nach ihrem eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen zum Vortrag zu
bringen und dieselben den gefaßten Beschlüssen gemäß zu erledigen.
§. 31. Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört es ferner,
die alljährlich in ihren Revisionsbüreaus gesammelten Materialien, welche
zur Aufnahme in den Geschäftsbericht, beziehungsweise in die Bemerkungen
für den Bundesrath und den Reichstag bestimmt sind, nach erfolgter Fest-
stellung im Kollegium zu redigiren und für ihren Geschäftsbereich zusammen-
zustellen.
§. 32. Die Departementsräthe haben sich endlich der Erstattung
solcher Gutachten und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Kor-
referenten in einzelnen Sachen abzugeben sind, oder welche in Bezug auf
die Qualifikation der im Probedienst oder als Hülfsarbeiter beschäftigten
Revisoren oder aus anderen dienstlichen Veranlassungen von ihnen verlangt
werden.
§. 33. In Abwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Departements-
räthe sich gegenseitig nach näherer Anordnung des Präsidenten für die
einzelnen Fälle zu vertreten, sofern nicht mit Genehmigung des Präsidenten
der Direktor die Vertretung ganz oder theilweise zu übernehmen bereit ist.
V. Amtliches Verhältniß der Revisionsbeamten.
§. 34. Die Revisionsbeamten sind der Regel nach aus den für diesen
Beruf sich vorzugsweise eignenden Beamten der höheren Reichs= oder Landes-
behörden zu entnehmen, ihre Anstellung erfolgt jedoch erst nach Ableistung
eines Probedienstes von höchstens sechs Monaten.
§. 35. Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die