Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75. 295 
zelnen Etats, Rechnungen und Beläge von der Vollständigkeit der vorgelegten 
Arbeiten Ueberzeugung zu verschaffen. 
8. 29. Die Departementsräthe haben zufolge der ihnen obliegenden 
Verantwortlichkeit für den ganzen Inhalt dieser Arbeiten das Recht, Ab- 
änderungen der ihnen vorgelegten Konzepte der Revisionsverhandlungen, 
Schreiben, Verfügungen u. s. w. in materieller wie in formeller Beziehung 
nach selbständigem Ermessen vorzunehmen, unrichtige oder unerhebliche Monita 
— unter kurzer Angabe des Grundes — zu streichen, und neue Erinne- 
rungen, wo sie solches für nöthig erachten, hinzuzufügen. 
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit den 
Revisionsbeamten, oder den Vortrag, beziehungsweise die Beschlußfassung im 
Kollegium für erforderlich halten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin ein- 
treten muß, ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorbehalten. 
§. 30. Als ständige Dezernenten innerhalb ihres Departements haben 
die Räthe alle dahin einschlagenden Gegenstände, namentlich die Korre- 
spondenz mit den betreffenden Behörden zu bearbeiten, die dazu bestimmten 
oder nach ihrem eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen zum Vortrag zu 
bringen und dieselben den gefaßten Beschlüssen gemäß zu erledigen. 
§. 31. Zu den Obliegenheiten der Departementsräthe gehört es ferner, 
die alljährlich in ihren Revisionsbüreaus gesammelten Materialien, welche 
zur Aufnahme in den Geschäftsbericht, beziehungsweise in die Bemerkungen 
für den Bundesrath und den Reichstag bestimmt sind, nach erfolgter Fest- 
stellung im Kollegium zu redigiren und für ihren Geschäftsbereich zusammen- 
zustellen. 
§. 32. Die Departementsräthe haben sich endlich der Erstattung 
solcher Gutachten und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Kor- 
referenten in einzelnen Sachen abzugeben sind, oder welche in Bezug auf 
die Qualifikation der im Probedienst oder als Hülfsarbeiter beschäftigten 
Revisoren oder aus anderen dienstlichen Veranlassungen von ihnen verlangt 
werden. 
§. 33. In Abwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Departements- 
räthe sich gegenseitig nach näherer Anordnung des Präsidenten für die 
einzelnen Fälle zu vertreten, sofern nicht mit Genehmigung des Präsidenten 
der Direktor die Vertretung ganz oder theilweise zu übernehmen bereit ist. 
V. Amtliches Verhältniß der Revisionsbeamten. 
§. 34. Die Revisionsbeamten sind der Regel nach aus den für diesen 
Beruf sich vorzugsweise eignenden Beamten der höheren Reichs= oder Landes- 
behörden zu entnehmen, ihre Anstellung erfolgt jedoch erst nach Ableistung 
eines Probedienstes von höchstens sechs Monaten. 
§. 35. Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die
	        
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