296 V. Reichsfinanzen. 2. Anl. A Instr. für den Rechnungshof 5. März 75.
spezielle Vorrevision der Rechnungen, soweit solche einem jeden nach Maß-
gabe der allgemeinen Geschäftsvertheilung des jährlichen Arbeitsplans oder
durch besondere Anordnung überwiesen werden, unter Vergleichung mit den
Rechnungsbelägen, sowie die Bearbeitung der bezüglichen Notatenbeantwor-
tungen bis zum Abschluß des Revisionsgeschäfts zu bewirken.
Mit dieser Revision der Rechnungen, zu welcher auch die kalkulatorische
Prüfung der letzteren, wie der Beläge in den vorgeschriebenen Grenzen gehört,
ist die sorgfältige Prüfung der neu aufgestellten Kassenetats unter steter
Berücksichtigung ihres Verhältnisses zu den genehmigten Positionen des
Reichshaushalts-Etats beziehungsweise des elsaß-lothringischen Landeshaus-
halts-Etats und seiner Unterlagen zu verbinden. Sie sind dafür verant-
wortlich, daß bei der von ihnen zu bewirkenden Rechnungsrevision und Be-
arbeitung der Notatenbeantwortungen nichts Erhebliches in der Materie
oder in der Form unerinnert bleibe.
§. 36. Die Revisionsbeamten haben, was die Form, die Reihenfolge
und die Erledigungsfristen der ihnen zugetheilten Revisionsarbeiten anlangt,
die hierüber getroffenen Anordnungen sorgfältig zu beachten und sind ver-
pflichtet, jeden Rückstand zu verhüten, falls aber ein solcher unvermeidlich
werden sollte, dies rechtzeitig dem Departementsrath anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn durch verspäteten Eingang der Rechnungen und Notaten=
beantwortungen etwa ein Arbeitsmangel eintreten sollte.
§. 37. Die Revisionsbeamten haben in den im §. 30 erwähnten
Sachen, insoweit solche ihnen von den Departementsräthen zugeschrieben
werden, die Verfügungen und Konzepte zu entwerfen, ferner auf Grund der
von ihnen zu führenden Notizen die jährlichen Zusammenstellungen sowohl
der für den Geschäftsbericht, als auch der für die Bemerkungen bestimmten
Gegenstände aus ihrem Geschäftskreise, sowie die vorgeschriebenen periodischen
Uebersichten des Geschäftsstandes rechtzeitig zu liefern, welche demnächst nach
bewirkter Prüfung seitens des Departementsraths und des Direktors dem
Präsidenten einzureichen sind. Die Revisionsbeamten haben zunächst die
Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Arbeiten zu vertreten.
§. 38. Die Revisionsbeamten sind im Falle des Bedürfnisses zur
Vertretung anderer Revisoren oder zur vorübergehenden Aushülfe in anderen
Departements verpflichtet.
VI. Sonstiger Geschäftsgang.
§. 39. Hinsichtlich des Geschäftsganges im Präsidialbüreau, bei der
Registratur, Journalführung, Bibliothek und Kanzlei, sowie hinsichtlich der
Gebäudeverwaltung und der Obliegenheiten der Unterbeamten bewendet es
bei dem seitherigen Verfahren, bis über diese Gegenstände bei hervortretendem
Bedürfniß anderweitige Dienstinstruktionen und Anordnungen von dem
Präsidenten getroffen werden.