V. 3. G. üb. Rechtsverhältnisse d. z. dienstl. Gebrauch best. Gegenstände 26. Mai 73. 297
VII. Schlußbestimmung.
8. 40. Die Instruktion für den Rechnungshof des Norddeutschen
Bundes vom 28. Mai 1869 und alle der gegenwärtigen Instruktion zuwider-
laufenden Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
Berlin, den 5. März 1875.
Der Reichskanzler.
3. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873.
(Re#. 113)19.
Wir u. s. w. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er-
folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, zur näheren
Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche
zum dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu
unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt:
§. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig
aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen
stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den ein-
zelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der
Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist
als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen.
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten
sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigen-
1) Inhalt. Das G., das in Elf.
Lothringen eingeführt ist G. 8. Dez. 73
(RB. 387), überträgt Eigenthum und
sonstige dingliche Rechte an den dem
dienstlichen Gebrauche einer Reichsver-
waltung gewidmeten Gegenständen dem
Reiche § 1 (Ausnahmen §2, Vorbehalte
§9) sichert aber den Bundesstaaten, die
die Gegenstände abgetreten haben, eine
Entschädigung für ihre etwa neben der
Benutzung gezogenen Erträgnisse u. den
Rückfall entbehrlich oder unbrauchbar
werdender u. nicht für andere reichs-
dienstliche Zwecke verwendeten Gegen-
stände § 4—8, Veräußerung u. Verwen-
dung unterliegen der etatsmäßigen Ueber-
wachung § 10—12. — Mit dem G. ist
das Reich erst zur vollen Rechtspersön-
lichkeit geworden, die in vermögensrecht-
licher Beziehung als Reichsfiskus be-
zeichnet wird. Da die Zoll= und Steuer-
verwaltung den Einzelstaaten übertragen
ist (RVerf. Art. 36), bildet der Landes-,
nicht der Reichsfiskus den Zoll= u. Steuer-
fiskus U. RGer. 9. April u. 20. Mai 84
(XI 75 u. 93). Militärfiskus ist da-
gegen der Reichsfisikus Nr. I 2 Anm. 133
d. W. Trotz der verschiedenen Verwal-
tungsstellen (Stationen) bildet der Reichs-
fiskus nur eine Person; dies folgt aus
BeGB. § 395, wo indeß aus praktischen
Gründen die Aufrechnung nur als zu-
lässig erklärt wird, wenn die Leistung
an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus
der die Forderung des Aufrechnenden
zu berichtigen ist. Besteuerung des
Reichsfiskus Anm. 2, Gerichtsstand
Anm. 3. — Quellen: Verh. d. Reichst.
73 Drucks. Nr. 6 (Begr.), 51 (KB.),
St B. S. 22, 355 u. 367, 491. — Die
Größe des Grundbesitzes des Rei-
ches betrug (1901) 91 147 ha.