Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. 3.G. üb. Rechtsverhältnisse d. z. dienstl. Gebrauch best. Gegenstände 26. Mai73. 299 
4. Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des 
Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, 
vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, 
als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem 
Dienstzweige mit verrechnet wurden; 
5. Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, 
zu einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt 
werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf 
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt 
ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigen— 
thum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der 
Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung 
vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. 
8. 3. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen 
Grundstücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienst— 
wohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist eine feste Geld— 
rente, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln 
ist, an denjenigen Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende 
Grundstück an das Reich übergegangen ist. 
8. 4. Die nach der Bestimmung im 8. 1 in das Eigenthum des 
Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der 
Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet 
waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienst- 
zweiges der Reichsverwaltung verwendet werden. 
§. 5. Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigen- 
thum übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die 
Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der 
Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines 
anderen Grundstücks, oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Ge- 
biete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das entbehrlich oder un- 
brauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen. 
§. 6. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grund- 
stück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem 
es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Ver- 
besserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, 
aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war. 
§. 7. Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der 
Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung 
entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für 
sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforder- 
lich ist. 
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur
	        
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