306 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73.
(Abs. 2 u. 3)5).
§. 5. Die Einziehung von Wechsel= und Darlehnsforderungen, sowie
die Veräußerung von Schuldverschreibungen für Rechnung des Invaliden-
fonds geschieht durch Vermittelung deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise
geschieht die Erwerbung, soweit es sich nicht um direkte Uebernahme der
Schuldverschreibungen von den ersten Darlehnsnehmern handelt.
Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath
diejenigen Bankhäuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und
bringt dieselben zur Kenntniß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
und der Reichs-Schuldenkommission. Die durch die Einziehung von Wechsel-
und Darlehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuldver-
schreibungen bis zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar
werdenden Geldbestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser
anzulegen; sie dürfen mit Ausnahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem
Schlußsatz des §. 8 vorgesehen sind, weder zu den Reichskassen noch an die
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abgeführt werden.
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von
den hiermit beauftragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds abzuführen.
Zahlungen und Aushändigungen, welche den Vorschriften dieses Ge-
setzes zuwider erfolgen, sind ungültig und begründen keine Entlastung des
Verpflichteten.
§. 6. Die Zinseinnahmen des Reichs-Invalidenfonds müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden
(Art. 69 der Verfassung). Kupons und Zinsquittungen der dem Reichs-
Invalidenfonds gehörenden Schuldverschreibungen, welche im Laufe eines
Jahres fällig werden, können vom 1. November des vorhergehenden Jahres
ab aus dem Gewahrsam (§. 4) entnommen werden. Dieselben sind von der
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vor Eintritt des Fälligkeitstermins an
die Reichs-Hauptkasse abzuführen. Ebendahin sind auch die bei den Bank-
häusern erwachsenen Zinsen (§. 5) von denselben abzuführen.
§. 7. Aus den der Reichs-Hauptkasse durch Einziehung der Zinsen
erwachsenden Einnahmen sind sowohl die nach §. 1 auf die Mittel des
Reichs-Invalidenfonds angewiesenen Ausgaben als auch diejenigen Kosten
zu bestreiten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats theils durch
die Errichtung und Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invaliden=
fonds entstehen, theils den Kontingentsverwaltungen für das Reichsheer
durch die Verwaltung der auf die Mittel des Reichs-Invalidenfonds ange-
wiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen noch besonders
5) Die angeordnete Außerkurssetzung statt EG. z. BGB. Art. 176.
der Inhaberpapiere findet nicht mehr