Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

306 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 
(Abs. 2 u. 3)5). 
§. 5. Die Einziehung von Wechsel= und Darlehnsforderungen, sowie 
die Veräußerung von Schuldverschreibungen für Rechnung des Invaliden- 
fonds geschieht durch Vermittelung deutscher Bankhäuser. In gleicher Weise 
geschieht die Erwerbung, soweit es sich nicht um direkte Uebernahme der 
Schuldverschreibungen von den ersten Darlehnsnehmern handelt. 
Der Reichskanzler bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesrath 
diejenigen Bankhäuser, deren Vermittelung in Anspruch zu nehmen ist, und 
bringt dieselben zur Kenntniß der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
und der Reichs-Schuldenkommission. Die durch die Einziehung von Wechsel- 
und Darlehnsforderungen, sowie durch die Veräußerung von Schuldver- 
schreibungen bis zur Erwerbung von anderen Schuldverschreibungen verfügbar 
werdenden Geldbestände sind bei einem oder mehreren jener Bankhäuser 
anzulegen; sie dürfen mit Ausnahme der Fälle, welche in §. 7 und in dem 
Schlußsatz des §. 8 vorgesehen sind, weder zu den Reichskassen noch an die 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abgeführt werden. 
Die mit diesen Mitteln erworbenen Schuldverschreibungen sind von 
den hiermit beauftragten Bankhäusern an die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds abzuführen. 
Zahlungen und Aushändigungen, welche den Vorschriften dieses Ge- 
setzes zuwider erfolgen, sind ungültig und begründen keine Entlastung des 
Verpflichteten. 
§. 6. Die Zinseinnahmen des Reichs-Invalidenfonds müssen für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden 
(Art. 69 der Verfassung). Kupons und Zinsquittungen der dem Reichs- 
Invalidenfonds gehörenden Schuldverschreibungen, welche im Laufe eines 
Jahres fällig werden, können vom 1. November des vorhergehenden Jahres 
ab aus dem Gewahrsam (§. 4) entnommen werden. Dieselben sind von der 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vor Eintritt des Fälligkeitstermins an 
die Reichs-Hauptkasse abzuführen. Ebendahin sind auch die bei den Bank- 
häusern erwachsenen Zinsen (§. 5) von denselben abzuführen. 
§. 7. Aus den der Reichs-Hauptkasse durch Einziehung der Zinsen 
erwachsenden Einnahmen sind sowohl die nach §. 1 auf die Mittel des 
Reichs-Invalidenfonds angewiesenen Ausgaben als auch diejenigen Kosten 
zu bestreiten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats theils durch 
die Errichtung und Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invaliden= 
fonds entstehen, theils den Kontingentsverwaltungen für das Reichsheer 
durch die Verwaltung der auf die Mittel des Reichs-Invalidenfonds ange- 
wiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen noch besonders 
5) Die angeordnete Außerkurssetzung statt EG. z. BGB. Art. 176. 
der Inhaberpapiere findet nicht mehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.