I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 19
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug#1c“)
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen-
den Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung
dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Elsaß-Lothringen?), Bayern, Württemberg und Baden haben an
dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein
unds) Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vor-
stehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die
nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über
die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur
Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiobehörden
der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu-
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es
werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das
Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen
G. 15. Juli 79 (RB. 207) § 8. Der (RG. 138), 25. März 99 (RE#B. 189)
dem Reiche zufließende Betrag ist jedoch u. 30. März 00 (RGB. 173).
für die letzten Jahre zwecks stärkerer 101) Auch Zoll= u. Steuerstrafen u.
Schuldentilgung u. größerer Stetigkeit Konfiskate verbleiben als Erträge der
in der Finanzverwaltung erhöht worden Gerichtsbarkeit den Bundesstaaten (Anm.
G. 24. März 97 (RG#B. 95), 31. März 98 105) Art. 10 Abf. 24.
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