V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 307
erwachsen. Sofern zur Bestreitung dieser Ausgaben die Zinseinnahmen
nicht ausreichen, ist im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme
vorzusehen, welcher zur Ergänzung der Zinseinnahmen im Laufe des Jahres
aus Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds flüssig gemacht werden darf.
Zinsenüberschüsse wachsen unter keinen Umständen dem Reichs-Invalidenfonds
zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in die Einnahmen des
Reichshaushalts-Etats einzustellen.
§. S. Bis zur Erreichung des im Etat an Einnahmen aus der
Flüssigmachung von Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds vorge-
sehenen Betrages sind auf Erfordern des Reichskanzlers von der Verwaltung
des Reichs-Invalidenfonds der Reichs-Hauptkasse Forderungen, welche im
Laufe des Jahres fällig werden, zur Einziehung zu überweisen. Bleibt der
Ertrag hinter der im Reichshaushalts-Etat vorgesehenen Summe zurück,
so ist auf Erfordern des Reichskanzlers bis zur Erfüllung der etatsmäßigen
Summe eine entsprechende Zahl von Schuldverschreibungen wieder in Kurs
zu setzen5) und zu veräußern (§. 5).
§. 9. Ueberschreitet der Betrag der im Laufe des Jahres fällig
werdenden Forderungen den im Reichshaushalts-Etat zur Flüssigmachung
von Kapitalbeständen vorgesehenen Betrag, so wird der Ueberschuß zur Ein-
ziehung einem Bankhause überwiesen und sind die hieraus flüssig werdenden
Mittel zur Erwerbung neuer Schuldverschreibungen nach den Anweisungen
der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in Gemäßheit des §. 2 zu ver-
wenden. Die für den Reichs-Invalidenfonds neu erworbenen Schuldver-
schreibungen sind von dem mit der Erwerbung beauftragten Bankhause an
die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abzuführen und ist alsdann mit
denselben in Gemäßheit des §. 4 zu verfahren.
-
§. 11. Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“
führende Behörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert
und selbständig, unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers
insoweit, als dies mit der ihr nach §. 12 dieses Gesetzes beigelegten Un-
abhängigkeit vereinbar ist. Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht der
Reichsschulden-Kommission gestellt (§. 13). Die Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus einem Vorsitzenden
und drei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebenszeit
ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath jedesmal auf drei Jahre
gewählt. Nebenämter oder mit Remnnerationen verbundene Nebenbeschäfti-
gungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen noch von ihm über-
nommen werden.
6) Die Vorschriften über Veraus= zu bewirkenden Anlegung des Fonds
gabungen vor der bis zum 1. Juli 75 sind mit Ablauf der Frist fortgefallen.
20*