Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 307 
erwachsen. Sofern zur Bestreitung dieser Ausgaben die Zinseinnahmen 
nicht ausreichen, ist im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme 
vorzusehen, welcher zur Ergänzung der Zinseinnahmen im Laufe des Jahres 
aus Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds flüssig gemacht werden darf. 
Zinsenüberschüsse wachsen unter keinen Umständen dem Reichs-Invalidenfonds 
zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in die Einnahmen des 
Reichshaushalts-Etats einzustellen. 
§. S. Bis zur Erreichung des im Etat an Einnahmen aus der 
Flüssigmachung von Kapitalbeständen des Reichs-Invalidenfonds vorge- 
sehenen Betrages sind auf Erfordern des Reichskanzlers von der Verwaltung 
des Reichs-Invalidenfonds der Reichs-Hauptkasse Forderungen, welche im 
Laufe des Jahres fällig werden, zur Einziehung zu überweisen. Bleibt der 
Ertrag hinter der im Reichshaushalts-Etat vorgesehenen Summe zurück, 
so ist auf Erfordern des Reichskanzlers bis zur Erfüllung der etatsmäßigen 
Summe eine entsprechende Zahl von Schuldverschreibungen wieder in Kurs 
zu setzen5) und zu veräußern (§. 5). 
§. 9. Ueberschreitet der Betrag der im Laufe des Jahres fällig 
werdenden Forderungen den im Reichshaushalts-Etat zur Flüssigmachung 
von Kapitalbeständen vorgesehenen Betrag, so wird der Ueberschuß zur Ein- 
ziehung einem Bankhause überwiesen und sind die hieraus flüssig werdenden 
Mittel zur Erwerbung neuer Schuldverschreibungen nach den Anweisungen 
der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in Gemäßheit des §. 2 zu ver- 
wenden. Die für den Reichs-Invalidenfonds neu erworbenen Schuldver- 
schreibungen sind von dem mit der Erwerbung beauftragten Bankhause an 
die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds abzuführen und ist alsdann mit 
denselben in Gemäßheit des §. 4 zu verfahren. 
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§. 11. Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“ 
führende Behörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert 
und selbständig, unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers 
insoweit, als dies mit der ihr nach §. 12 dieses Gesetzes beigelegten Un- 
abhängigkeit vereinbar ist. Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht der 
Reichsschulden-Kommission gestellt (§. 13). Die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus einem Vorsitzenden 
und drei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebenszeit 
ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath jedesmal auf drei Jahre 
gewählt. Nebenämter oder mit Remnnerationen verbundene Nebenbeschäfti- 
gungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen noch von ihm über- 
nommen werden. 
6) Die Vorschriften über Veraus= zu bewirkenden Anlegung des Fonds 
gabungen vor der bis zum 1. Juli 75 sind mit Ablauf der Frist fortgefallen. 
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