Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

308 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. den Reichsinvalidenfonds 23. Mai 73. 
Dem Vorsitzenden liegt die Disziplin über das Büreaupersonal und 
dessen Ernennung ob. Außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche 
Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rathe. Dieselbe ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen?). 
§. 12. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds sind für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und Ver- 
waltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und haben vor 
Antritt ihres Amts in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichtss) einen 
besonderen Eid dahin zu leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit 
eigener Verantwortlichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder 
Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
§. 13. Die Reichsschulden -Kommission übt die fortlaufende Kontrole 
über alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Ver- 
antwortlichkeit übertragenen Geschäfte (§. 11)2). Sie ist befugt, sich jederzeit 
Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des 
Reichs-Invalidenfonds zinsbar belegt sind. Insbesondere erhält die Kom- 
mission von der Verwaltung Monats= und Jahresübersichten über Ein= und 
Ausgang von Werthpapieren, sowie über die Bestände an denselben und 
kann auch, so oft sie es für angemessen erachtet, diese Bestände einer Revision 
unterwerfen. Diese Revision muß mindestens einmal jährlich stattfinden. 
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist verpflichtet, der Reichs- 
schulden-Kommission jede von derselben in Beziehung auf die Geschäftslage 
oder Geschäftsführung dieses Fonds verlangte Aufklärung und Auskunft zu 
ertheilen, desgleichen die von der Reichsschulden-Kommission ihr zugehenden 
Bemerkungen und Ansichten zum Gegenstand einer Beschlußnahme zu machen. 
Ohne Zustimmung der Reichsschulden-Kommission dürfen die Depots 
von Werthpapieren, welche dem Reichs-Invalidenfonds gehören, vom Sitz 
der Verwaltung nicht entfernt werden. 
§. 14. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichs- 
tages erstattet die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit, 
sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre. 
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände des Reichs- 
7) Gesch Anw. 11. Juni 74, Anlage B. 5) Die für diese Geschäfte angeordnete 
— Weitere Zuständigkeit der Verwaltung Verstärkung der Kommission um 5 Mit- 
des Invalidenfonds Nr. 1 Anm. 3 d. W. glieder (G. 23. Febr. 76 REB. 24 § 3) 
8) An Stelle des Reichsoberhandels= ist, nachdem diese überhaupt verstärkt 
ist das Reichsgericht getreten G. 16. Juni worden RöSchuld O. (Nr. 6 d. W.) § 12, 
79 (RGB. 157) § 1 Abf. 1. aufgehoben das. § 20.
	        
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