V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInv Fonds. Anl. B Gesch Anw. 11. Juni 74. 311
Voraussetzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung statt-
gefunden hat (Artikel I 3, III §. 2).
§. 5. Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im
Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289)
angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise
nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen
der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung über-
wiesen?).
Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des that-
sächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert.
Elsaß-Lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere
den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge
Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleich-
falls in Betracht gezogen werden.
Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes
werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen.
Art. IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihülfen
(Art. 1 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwal-
tungswege.
Anlage B (zum §. 11).
Zekanntmachung, betreffend die Geschäftsanmeisung für die Nerwaltung
des Reichs-Innalidenfonds. Nom llI. Juni 1874. (R. 104).
Auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes, betreffend die
Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vom 23. Mai 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 117), hat der Unterzeichnete im Einvernehmen mit dem
Bundesrathe die nachstehende
„Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“
erlassen:
8. 1. Der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds liegt es ob, nach
den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung
und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds (Reichs-Gesetzbl. S. 117), diesen
Fonds zu verwalten und dessen Interessen überall wahrzunehmen.
7) Nach Art. VI werden überwiesen maligen norddeutschen Bund 107679 125,
drei Viertheile nach dem Maßstabe der für Bayern 14 538 825, für Württem-
militärischen Leistungen — der für die berg 4 345 450, für Baden 3 768 450
Vertheilung der nicht anderweit verwen= u. für Südhessen 1 869 975 Theile er-
deten französischen Kriegskostenentschädi= giebt — u. ein Viertheil nach dem Maß-
gung maßgebend war und für den vor= stabe der Matrikularbeiträge.