Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

312 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. B GeschAnw. 11. Juni 74. 
§. 2. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist befugt, sich, 
soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit den Behörden 
des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten unmittelbar in Verbindung 
zu setzen. 
§. 3. Die Erledigung der Geschäfte erfolgt unter Zuziehung sämmt- 
licher am Orte anwesender Mitglieder in der Regel in Sitzungen, welche 
entweder an ein= für allemal festgesetzten Tagen abgehalten, oder von dem 
Vorsitzenden besonders anberaumt werden. Zu den letzteren Sitzungen sind 
die Mitglieder speziell einzuladen. 
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem die 
Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sind. 
Das Protokoll wird von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet. 
§. 4. Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, 
insbesondere diejenigen, welche sich nur auf die Vorbereitung einer Ent- 
scheidung des Kollegiums und die Herbeischaffung der dazu nöthigen Unter- 
lagen beziehen, können vom Vorsitzenden oder unter dessen Zustimmung von 
demjenigen Mitgliede getroffen werden, welchem die Bearbeitung der Sache 
von dem Vorsitzenden übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschieden- 
heit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede muß der Be- 
schluß des Kollegiums eingeholt werden. 
§. 5. Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen durch das nach 
der Zeit der Wahl älteste Mitglied der Verwaltung vertreten. 
8. 6. Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs-Invaliden= 
fonds verpflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens 
noch einem Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter- 
zeichnet sein. 
Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs- 
Invalidenfonds siehe §. 8. 
§. 7. Der im §F. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene 
Verschluß der Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise 
statt, daß die Aufbewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen 
Schlüssel führt ein Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
und ein Mitglied der Reichsschulden-Kommission. Die anderen beiden 
Schlüssel werden von der Rendantur des Reichs-Invalidenfonds nach Maß- 
gabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsanweisung geführt. 
§. 8. Die Rendantur des Reichs-Invalidenfonds besteht aus dem 
Rendanten und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu 
welchen die Rendantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem 
Buchhalter unterzeichnet sein. 
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von 
der Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende 
Geschäftsanweisung geregelt.
	        
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