Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. B GeschAnw. 11. Juni 74. 313 
G. 9)7. 
§. 10. Die Verfügung über die durch den Reichshaushalts-Etat für 
die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds bewilligten Ausgabefonds steht 
nach Maßgabe des dem Reichshaushalts-Etat zu Grunde liegenden Spezial- 
etats dem Vorsitzenden zu. 
Etatsüberschreitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs- 
kanzlers. 
Die Kassenführung und Rechnungslegung über diese Ausgaben erfolgt 
durch die Reichs-Hauptkasse. Derselben wird alljährlich über den Verwal- 
tungskostenfonds ein auf Grund des Reichshaushalts-Etats und seiner Unter- 
lagen aufgestellter, vom Kaiser vollzogener Spezialetat als Grundlage für 
die Buchführung und Rechnungslegung zugefertigt. 
Der Schluß der Jahresrechnung über die Verwaltungskosten erfolgt 
am letzten Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres. 
Die aus den Ausgabefonds jedes Jahres zu bestreitenden Zahlungen 
müssen vor Abschluß der Rechnungen angewiesen sein. Nur zur Bestreitung 
bereits angewiesener Ausgaben ist die Reservirung von Restenfonds zulässig. 
Die Abnahme der Rechnungen der Reichs-Hauptkasse über die Verwaltungs- 
kosten bewirkt der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
§. 11. Behufs Ausbringung der Einnahmen an Zinsen und Kapital- 
zuschüssen aus dem Reichs-Invalidenfonds im Reichshaushalts-Etats legt 
die Verwaltung alljährlich dem Reichskanzler zu dem von letzterem zu be- 
stimmenden Termine einen Voranschlag über die Höhe der im Etatsjahe zu 
erwartenden Zinseinnahmen vor. 
Mit dieser Vorlage verbindet der Vorsitzende die Vorlegung eines 
Entwurfs zu dem Etat über die Verwaltungskosten des Reichs-Invalidenfonds. 
§. 12. Jährlich unmittelbar vor dem Beginn des Etatsjahres legt 
die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds dem Reichskanzler einen Plan 
über die Bereitstellung der Geldmittel zu den aus dem Reichs-Invaliden- 
fonds nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats zu bestreitenden Ausgaben 
zur Genehmigung vor, in welchem 
1. die zu erwartenden Zinseinnahmen, 
2. die aus der regelmäßigen Amortisation zu erwartenden Einnahmen, 
3. der Betrag der durch Realisation von Schuldverschreibungen flüssig 
zu machenden Geldmittel, 
eventuell 
4. der Betrag der in Folge über Bedarf stattfindender Kapitalrück— 
flüsse zur zinsbaren Anlegung zu bringenden Fonds 
nachgewiesen werden. 
  
1) Die angeordnete Außerkurssetzung statt EG.z. BG. Art. 176. 
der Inhaberpapiere findet nicht mehr
	        
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