Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

314 V. Reichsfinanzen. 5. G. betr. RInvFonds. Anl. B GeschAnw. 11. Juni 74. 
Sofern im Laufe des Jahres Kapitalbeträge über das planmäßig 
vorgesehene Maß hinaus flüßig werdrn, oder planmäßig in Aussicht ge- 
nommene Eingänge ausbleiben, wird dem Reichskanzler thunlichst zeitig 
Anzeige gemacht. 
§. 13. Wegen der Auswahl der zu veräußernden oder zu erwerbenden 
Schuldverschreibungen und der Zeit, zu welcher die ersteren zur Realisation 
zu bringen sind, erläßt der Reichskanzler die erforderlichen Anordnungen, 
welche für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vorbehaltlich der 
ihr obliegenden selbständigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit derselben, maß- 
gebend sind. « 
8. 14. Die Vereinnahmung der Zinsen des Reichs-Invalidenfonds 
und der Kapitalzuschüsse aus demselben auf Grund des Reichshaushalts- 
Etats erfolgt nach Anweisung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
durch die Reichs-Hauptkasse. 
Die zu vereinnahmenden Beträge werden nach Ablauf jedes Viertel- 
jahres vorläufig und vor dem Finalabschlusse der Reichs-Hauptkasse definitiv 
festgestellt. 
Allgemeine Geschäftsanweisungen, welche der Reichs-Hauptkasse wegen 
ihrer für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds zu führenden Kassen- 
geschäfte etwa zu ertheilen sind, bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers. 
§. 15. Die spezielle Rechnungslegung über die Zinseinnahmen des 
Reichs-Invalidenfonds, sowie über den Zustand und die Veränderungen der 
Kapitalmittel desselben erfolgt unter Verantwortlichkeit der Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds durch die Rendantur (§. 8) nach Maßgabe der der 
letzteren zu ertheilenden Geschäftsanweisung. 
Die Abnahme der Rechnungen und die Einsendung an den Rechnungs- 
hof des Deutschen Reichs wird durch die Verwaltung des Reichs-Invaliden= 
fonds bewirkt. 
§. 16. Die Bestimmungen der §s§. 2 bis einschließlich 8 und der 
§§. 10 bis einschließlich 15 finden auch auf die Verwaltung des Reichs- 
Festungsbaufonds (Ges. vom 30. Mai 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 123) 
und auf die Verwaltung des Fonds zur Errichtung des Reichstagsgebäudes 
(Ges. vom 8. Juli 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 217), vorbehaltlich der die- 
selben betreffenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, entsprechende An- 
wendung). 
Berlin, den 11. Juni 1874. 
Der Reichskanzler. 
2) Nr. 1 Anm. 3.
	        
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