V. 6. RSchulden O. Anl. A Preuß. G. betr. d. Staatsschuldenverw. 24. Feb. 50. 321
Anlage A (zu 88. 9 —15).
Preuß. Oesetz, betreffend die Nerwaltung des Staatsschuldenmesens und
Gildung einer Staatsschulden-Kommisston. Nom 21. Februar 1850.
(GS. 57.)
§. 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der all-
gemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Behörde, welche jedoch
der oberen Leitung des Finanzministers 1) in soweit unterliegt, als dies mit
der ihr nach §. 6 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.
Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staats-
schulden-Kommission gestellt (§ 10)2).
§. 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem
Direktor und mindestens ) drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden
vom Könige ernannt. Der Direktor darf nicht zugleich Minister sein.
§. 3. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin
über die der Hauptverwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten
und deren Anstellung ob; außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm
gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Direktors.
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede
vertreten.
8. 4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben
1. die Staatsschulden-Tilgungskasse,
2. die Kontrolle der Staatspapiere
untergeordnet.
§. 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob:
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als all-
gemeine oder provinzielle Staatsschulden ihr ) zur Verzinsung und
Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu erlassende Gesetze
werden überwiesen werden;
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-,
Tilgungs= und Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt
überwiesenen oder künftig zu überweisenden Fonds;
J) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wie-
dereinziehung der Staatsschulden-Dokumente im Falle der Auf-
1) RSchuld O. § 10. schiedene ältere Gesetze ist erledigt, nach-
2) Das. § 12 Abf. 1. dem die auf Grund derselben ausgege-
3) Pr G. 13. Febr. 84 (GS. 64). benen Anleihen getilgt sind.
!) Der anschließende Hinweis auf ver-
J. 21