Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

322 V. 6. RSchuldenO. Anl. A Preuß. G. betr. d. Staatsschuldenverw. 24. Feb. 50. 
nahme von Staatsanleihen nach Maßgabe der dieselben anord- 
nenden Gesetze; 
d) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wie- 
dereinziehung der Kassenanweisungen:), sowie die Aufsicht über 
den Verkehr mit denselben5); 
e) die Einregistrirung der Staatsgarantien; 
f) die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung 
aller als Geldzeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den 
öffentlichen Kassen statt baaren Geldes angenommen werden 
müssen). 
§. 6. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt auch künftighin 
unbedingt verantwortlich): 
a) in Bezug auf die An= und Ausfertigung und Ausreichung der 
verzinslichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente und 
der zu ersteren gehörigen Zinskupons nach Maßgabe der Gesetze 
(§. 5 a. c. und d.); 
(b) 9; 
) für die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staats- 
schulden und für die unverkürzte Verwendung der der Staats- 
schulden-Tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds nach ihrem 
durch die Gesetze entweder für die Staatsschulden im Allgemeinen 
oder für einzelne Klassen derselben besonders festgestellten Gesammt- 
betrage; insbesondere 
(d) 9; 
e) für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten ver- 
zinslichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente bis zur 
gänzlichen Vernichtung derselben. 
In allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und An- 
weisungen des Finanzministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verant- 
wortlichkeit für deren Inhalt obliegt. 
§. 7. Das Bedürfniß der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur 
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten wird für jedes Finanzjahr durch den Staatshaushalts-Etat 
bestimmt. 
G. 8)0. 
§. 9. Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der 
|. ——— — 
5) Ausfertigung u. Ersatz der Reichs= antwortlichkeit erstreckt sich auch auf 
kassenscheine G. 30. April 74 (Nr. 9) § 6. Reichsbuchschulden gem. G. 31. Mai 91 
6) Der anschließende Hinweis auf die (Nr. 8) 822. 
Noten der preußischen Bank ist mit 8) Betrifft die für das Reich nicht in 
deren Aufhören fortgefallen. Betracht kommenden Domänen Ver- 
7) RSchuld O. §9 Satz 3. Die Ver= äußerungs= u. Ablösungsgelder.
	        
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