Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. 6. RSchuldenO. Anl. A Preuß. G. betr. d. Staatsschuldenverw. 24. Feb. 50. 323 
Staatsschulden leisten sofort nach Erlaß dieses Gesetzes und künftig vor An— 
tritt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Oberverwaltungsgerichts?) 
nachstehenden besonderen Eid: 
daß sie weder einen Staatsschuldschein, noch irgend ein anderes 
Staatsschulden-Dokument über den in den bestehenden oder in Zu— 
kunft zu erlassenden Gesetzen bestimmten Betrag hinaus ausstellen, 
oder durch Andere ausstellen lassen, auch mit allem Fleiß und 
allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die 
ihrer Verwaltung anvertraute Staatsschuld prompt und regelmäßig 
verzinset, das Kapital aber in der durch die Gesetze vorgeschrie— 
benen Art getilgt werde und daß sie sich von Erfüllung dieser 
Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener Verantwortlichkeit 
übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen oder Verord- 
nungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
§. 10. Die Staatsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrolle 
über alle, der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter eigener Verant- 
wortlichkeit übertragenen Geschäfte (§F. 6) 10). Sie besteht aus drei Ab- 
geordneten des Herrenhauses und drei Abgeordneten des Hauses der 
Abgeordneten u), und aus dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer. 
§. 11. Die aus den Kammern zu ernennenden Mitglieder der Staats- 
schulden-Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre 
gewählt. Wenn vor Ablauf dieser Zeit ein Mitglied aufhört, Abgeordneter 
zu sein, so scheidet dasselbe aus der Kommission aus. Die in diesem Falle 
oder nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer Ausscheidenden fungiren bis 
zum Eintritt ihrer Nachfolger 12). 
§. 12. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. Die Beschlüsse der Kommission werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von 
wenigstens vier Mitgliedern erforderlich 3). 
§. 13. Die aus dem Landtageil) gewählten Mitglieder der Staats- 
schulden-Kommission werden vom Präsidenten in öffentlicher Sitzung unter 
Hinweisung auf ihren als Abgeordnete geleisteten Eid (Artikel 108 der Ver- 
fassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850), der Präsident der Ober-Rech- 
nungskammer aber in der öffentlichen Sitzung des Oberverwaltungs- 
gerichts, unter Hinweisung auf seinen Amtseid, auf die Erfüllung ihrer 
besondern Obliegenheiten verpflichtet!4). 
§. 14. Die Staatsschulden-Kommission erhält von der Hauptverwal- 
Für beide Häuser ist die Gesammt- 
") G. 29. Jan. 79 (Gö. 10). bezeichnung „Landtag“ gebräuchlich. 
10) RSchuld O. § 12 Abf. 2. 12) Das. § 13. 
11) Jetzige Bezeichnung der beiden 13) Das. 8 14. 
Kammern G. 30. Mai 55 (GS. 316). 14) Das. § 11. 
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