Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 21 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, 
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht 
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen 
werden. 
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen 
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei- 
Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, 
daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige 
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebs- 
material so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt 107). 
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne 
nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen 
die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, 
auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung 
des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen 
die übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
107) In Verfolg der Art. 42 u. 43 er- 
ließ der Bundesrath die VerkehrsO. 
26. Okt. 99 (Re. 557, Anl. B erg. 
1900 S. 318, 805, 1901 S. 1 u. 13) u. 
unterm 5. Juli 92 die Betriebs O. für 
die Hauptbahnen (RGB. 691, erg. 1891 
S. 161, 1898 S. 349, 1899 S. 372), 
Best. über die Befähigung der Betriebs- 
beamten (RGB. 1892 S. 723, erg. 1897 
S. 601, 1898 S. 353), die Signal O. 
(RGB. 1892 S. 733, erg. 1898 S. 353), 
Normen für den Bau u. die Ausrüstung 
(RöB. 1892 S. 747, erg. 1897 S. 164, 
1898 S. 355) u. die Bahn O. für die 
Nebenbahnen (ReB. 764, erg. 1897 
S. 166, 1898 S. 353). Die Zuständig- 
  
keit des Bundesrathes war mit Rücksicht 
auf den Wortlaut des Art. 43 bestritten, 
die Gültigkeit der Verordnungen ist aber 
vom Rer. anerkannt worden U. 24. März 
84 (Entsch. in Straff. X 326), die der 
VerkehrsO. auch im H##B. s 454 u. 
472. — Durch Uebereinkunft geregelt ist 
der Eisenbahnfrachtverkehr zwi- 
schen denmitteleuropäischen Stag- 
ten Vtr. 14. Okt. 90 (RGB. 92 S. 793 
u. 1901 S. 17), mit Erleichterungen 
zwischen Deutschland, den Niederlanden, 
Luxemburg, Belgien, der Schweiz u. 
Oesterreich= Ungarn Vtr. 29. Jan. 94 
3. 113 u. 403) u. 9. Feb. 95 (RG. 
139).
	        
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