Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91. 327 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuche 
Neröffnet. 
8. 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den 
eingelieferten Schuldverschreibungen. 
Im Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichs- 
anleihen geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, 
ganz oder theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theil- 
weise gelöscht werden. 
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern 
die Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind). 
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen 
Forderung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem 
Zinssatze und gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigung die Reichsschulden- 
verwaltung hierdurch ermächtigt wird. 
§. 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener 
Forderungen auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von 
Vermerken über Veränderungen im Schuldverhältnisse (§. 2 Absatz 3), sowie 
auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der ein- 
getragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen 
Vertreter und Bevollmächtigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, auf 
welche die eingetragene Forderung von Todeswegen übergegangen ist. Zur 
Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung 
der Firma berechtigt ist; zur Stellung von Anträgen für die im §. 4 Nr. 4 
gedachten Vermögensmassen die daselbst genannte Behörde oder die von der- 
selben bezeichnete Person, beziehungsweise die gemäß §. 4 Nr. 4 zur Ver- 
fügung über die Masse befugten Verwalter. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zu- 
stimmung derselben mit Ausnahme des im §F. 13 gedachten Falles). 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver- 
pfändungen6), erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung 
Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen 
Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine 
durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des 
eingetragenen Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, 
beziehentlich nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird 
4) AusfBest. Art. 3. 6) Durch Verpfändung kann nur in 
5) Ausweis der Vertreter das. Art. 4. Höhe von ¾ des Kurswerthes Sicher- 
heit geleistet werden BG. § 232, 236.
	        
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