V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91. 329
wöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be—
scheinigungen ertheilt ists).
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur
Ausstellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder
Notare zuständig sindo). Die Zuständigkeit derselben ist von dem im
Absatz 2 bezeichneten Gericht auf der Bescheinigung zu bestätigen.
§. 12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur
Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Be-
vollmächtigten zu bestellen.
§. 13. Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Per-
sonen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die
Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuld-
buche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für
die Anträge vorgeschrieben istto). Zum Widerruf einer Vollmacht genügt
schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des
Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Be-
rechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde er-
forderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch
nicht berührt.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig
unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
8. 14. Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie
über die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur
Löschung gelangter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Be-
rechtigte ein Anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt #1).
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung aus-
gestellte Verschreibung.
§. 15. Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen
und die Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen 12)
bei der Hinterlegungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen:
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Ver-
fügungsbeschränkungen beantragt wird;
2. wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einst-
weilige gerichtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist;
8) G. üb. d. freiw. Gerichtsbarkeit 98
(RO. 771) 9 18 übertragen EG. z. BG B. Art. 147 Abs.1
77) 5188.
ist in Preußen kein Gebrauch gemacht.
9) Von der Befugniß, die Ausstellung 10) 8 10.
der Erbscheine (BGB. § 2353) anderen 11) AusfBest. Art. 5.
Behörden als dem Nachlaßgericht zu 12) Form der Hinterlegung das. Art. 6.