Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91. 331 
Person oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (8. 10 Absatz 3) 
sind gebührenfrei. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, nach den 
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. 
Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden. 
Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge (§. 10 
Absatz 2) dürfen an Gebühren nicht mehr als höchstens 
1 Mark 50 Pfennig bei Beträgen bis 2 000 Mark, 
3 Mark bei Beträgen über 2 000 Mark 
erhoben werdents). 
§. 21. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und 
Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden 
Monate eingereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
§. 22. Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich: 
1. dafür, daß die im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen 
und die noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzins- 
lichen Schuldverschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten 
Betrag der betreffenden Anleihe nicht überschreiten; 
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Ein- 
tragung der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen 
bis zur gänzlichen Vernichtung derselben. 
Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrolle über diese 
Geschäfte. · 
8. 23. Soweit nach gesetzlicher Bestimmung zur zinsbaren Anlage 
von Mündelgeldern Schuldverschreibungen der Reichsanleihen geeignet sind, 
gilt dasselbe von den im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen!s). 
Soweit Reichsschuldverschreibungen eines Mündels zu hinterlegen ½) 
oder ausser Kurs zu setzen13) sind, kann das Vormundschaftsgericht an- 
ordnen, daß an Stelle der Hinterlegung oder Ausserkurssetzungts) die 
Umwandlung in Buchschulden des Reichs mit einem die Verfügung über die 
einzutragende Forderung an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
knüpfenden Vermerke im Reichsschuldbuche beantragt werde. 
§. 24. Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, 
wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt u). 
15) Mit dieser Beschränkung bestimmt 
die Gebühr sich in Preußen nach dem 
Werthe gem. Gerichtskosten G. 99 (G. 
326) § 33 u. 42. 
16) BG. § 18077 läßt diese Anlegung 
zu, § 1816 fordert die Eintragung eines 
Vermerks, daß über die Forderungen 
nur mit Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts verfügt werden kann. 
  
17) Hinterlegung ist vorgeschrieben 
BG. § 1814. 
13) Die Außerkurssetzung der Inhaber- 
papiere findet nicht mehr statt E.z. 
BGB. Art. 176. 
19) Das G. ist am 1. April 1892 in 
Kraft getreten V. 24. Jan. 92 (RGB. 
33).
	        
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