Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 31. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn. 333 
darauf vermerkt, so muss auch der Vermerk ordnungsmässiger Wieder- 
inkurssetzung sich vorfindens). Die Umwandlung befleckter oder be- 
schädigter Stücke ist nur zulässig, wenn nach dem Ermessen der Reichs- 
schuldenverwaltung der Antragsteller sich als der rechtmäßige Besitzer der 
umzuwandelnden Schuldverschreibungen ausgewiesen hat. Jeder eingereichten 
Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine (Kupons) und 
der dazu gehörige Erneuerungsschein (Talon, Anweisung) beigefügt sein. Nur 
den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermin der Zinsen 
vorangehenden Monat eingereicht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine 
nicht beizufügen. 
Artikel 2 (§. 3 a. a. O.). 
1. Zu dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld ist das bei- 
liegende Muster II2) zu benutzen. 
2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß 
die Unterscheidung von einem anderen mit Sicherheit geschehen kann. 
Bei physischen Personen sind anzugeben: 
a) der Familienname, 
b) die Vornamen, 
J) bei Frauen auch der Geburtsname, 
d) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. 
Bei großfährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der 
Grund der Entmündigung (z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei 
minderjährigen Personen ihr Geburtstag und Geburtsort oder Name, Stand 
und letzter Wohnort des Vaters anzugeben. 
3. Die gleichen genauen Angaben (siehe 2a bis e) sind erforderlich 
für die als zum Zinsempfang berechtigt bestellten physischen Personen, 
seien dies nun Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche 
Vertreter. 
4. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in Bezug auf Kapital oder 
Zinsen sind am Schlusse zu beantragen. 
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, 
Handelsfirma, eingetragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hülfskasse 
geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrage das Zeugniß der 
zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargethan wird, 
bei juristischen Personen, daß sie rechtliche Existenz und ihren Wohnsitz im 
Inlande haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung 
und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß 
sie in einem Genossenschaftsregister im Inlande eingetragen, und bei einge- 
2) Nicht abgedruckt. 
3) Nr. 7 Anm. 18.
	        
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