Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 31. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn. 335 
weis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma be- 
ziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse legitimirt sind. 
Ob die Verwalter der im §. 4 Nr. 4 a. a. O. erwähnten Vermögens- 
massen bei Stellung eines Antrags nach §. 7 a. a. O. von neuem eine ge- 
richtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Verfügung über die Masse 
legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die 
Reichsschuldenverwaltung zu entscheiden. 
Artikel 5 (§. 14 a. a. O.). 
1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buch- 
forderung ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk 
zu setzen: 
Dies Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung aus- 
gestellte Verschreibung. 
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen u. s. w. an Stelle 
zur Löschung gelangter Forderungen geschieht an den dazu von der Reichs- 
schuldenverwaltung legitimirt befundenen Berechtigten 
durch die preußische Kontrole der Staatspapiere in Berlin, 
oder durch eine mit Kasseneinrichtung versehene Zweiganstalt 
der Reichsbank, 
oder durch eine von der betreffenden Landesregierung für diesen 
Zweck zur Verfügung gestellte Landeskasse, 
nach Prüfung der Identität des Berechtigten gegen Quittung. 
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des 
Deutschen Reichs in der Form des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragt, 
so ist die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu entsprechen. 
Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. 
Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eingang der Quittung als Rech- 
nungsbelag. 
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des §. 14 daselbst zu erlassenden 
Benachrichtigungsschreiben geschieht mittelst verschlossener Briefe durch die Post, 
und sofern es besonders beantragt wird, mit der Bezeichnung „Einschreiben“. 
4. Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach ihrem 
vollen Nennwerth zu deklariren, außer wenn ein anderes in der Form des 
§. 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragt wird. 
5. Wegen der Zinssendungen kommen §. 18 des Gesetzes und der 
nachstehende Artikel 7 zur Anwendung. 
Artikel 6 (§. 15 a. a. O.). 
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinter- 
legungsstelle Abschrift des Kontos und, falls die ganze Forderung hinter- 
legt wird, die auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten mitzutheilen. 
Die Betheiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.