336 V. RFinanzen. 8. G. betr. das RSchuldbuch 31. Mai 91. Anl. A AusfBestimmgn.
Artikel 7 (58. 17 und 18 a. a. O.).
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin
mittelst Baarzahlung oder, wenn dem Empfangsberechtigten
ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, durch Gutschrift
auf dessen Konto;
b) durch die Reichsbankhauptkasse, sämmtliche Reichsbankhaupt-
stellen, die Reichsbankstellen, die mit Kasseneinrichtung ver-
sehenen Nebenstellen und die Reichsbank-Kommandite in Inster-
burg;
c) an Orten, an welchen sich keine der unter b bezeichneten
Reichsbankanstalten befindet, durch die in der Anlage IV be-
zeichneten Landeskassen,
zu b und c mittelst Baarzahlung;
d) mittelst Uebersendung durch die Post im Inlande.
2. Die Reichsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die
Zahlung erfolgen soll, und berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der
Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges
können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn
sie bis zum ersten Tage des Monats vor diesem Termin bei der Reichs-
schuldenverwaltung eingehen.
3. Die Baarzahlung durch eine öffentliche Kasse, Reichsbankhaupt-
stelle oder Reichsbankstelle (zu 1a bis c) erfolgt gegen Quittung. Bei
Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Zahl-
stellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft
zu verfahren.
4. Wird die Baarzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum
Ablauf des mit dem Fälligkeitstermin beginnenden Kalenderquartals nicht
erhoben, so wird der Empfangsberechtigte mit dem Betrage bei der preußi-
schen Staatsschulden-Tilgungskasse auf eine Restliste gesetzt, und die Zahlung
kann alsdann erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten an die
preußische Staatsschulden-Tilgungskasse direkt gerichtet wird.
Artikel 8 (§. 19 a. a. O.).
Aenderungen in der Person oder Wohnung des Zinsen-Empfängers
können für den nächsten Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn
die schriftliche Meldung darüber bis zum ersten Tage des diesem Termin
voraufgehenden Monats bei der Reichsschuldenverwaltung eingeht.
Anlagen 1—III
enthalten die Muster zu Art. 1 Abs. 2, Art. 21 und Art. 27.