Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

V. Reichsfinanzen. 9. G. betr. Ausgabe von Reichskassenscheinen 30. April 74. 339 
tage jeden Monats von 9 bis 1 Uhr geöffnet. 
frankiren und mit der Adresse: 
„An die Reichsschuldenverwaltung 
(Schuldbuchbüreau) 
Berlin SW., 
Oranienstraße 92/94" 
Postsendungen sind zu 
zu versehen. 
Zu den Anträgen auf Eintragung in das Buch und den ihnen beizu- 
legenden Verzeichnissen der zur Umwandlung in eine Buchschuld bestimmten 
Effekten sind Formulare zu verwenden, welche in Berlin bei dem Reichs- 
schuldbuchbüreau und außerhalb Berlins bei sämmtlichen Reichsbankhaupt- 
stellen, Reichsbankstellen, mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- 
stellen und der Reichsbankkommandite in Insterburg, sowie bei denzjenigen 
Landeskassen unentgeltlich verabfolgt werden, welche mit Zahlung von Reichs- 
schuldbuchzinsen beauftragt sind. 
Gleichzeitig benachrichtigen wir die Inhaber von Reichsschuldverschrei- 
bungen, welche von der neuen Einrichtung Gebrauch machen wollen, daß 
unter dem Titel „Amtliche Nachrichten über das Deutsche Reichsschuldbuch" 
von uns eine Zusammenstellung der den Betheiligten wissenswerthen Be- 
stimmungen herausgegeben worden ist. Sie enthält insbesondere auch eine 
Angabe der mit Zahlung der Reichsschuldbuchzinsen außerhalb Berlins be- 
auftragten Landeskassen für jeden einzelnen Bundesstaat. Die Schrift kann 
direkt von dem Verleger J. Guttentag-Berlin, sowie durch jede Buchhand- 
lung für den Preis von 40 Pfennig oder per Post franko für 45 Pfennig 
bezogen werden. 
Berlin, den 7. März 1892. 
Reichsschuldenverwaltung. 
9. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. 
Vom 30. April 1874. (RG. 40)1J. 
§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Ge- 
sammtbetrage von 120 Millionen Mark2) in Abschnitten zu 5, 20 und 
1) Die Grundsätze über die Emission nommen haben. Auch eigentliches un- 
von fundirtem u. unfundirtem Papier- 
gelde unterliegen der Beaufsichtigung u. 
Gesetzgebung des Reiches RVerf. (Nr. 1 
2) Art. 43. Fundirtes Papiergeld giebt 
es im Reiche nicht, wenngleich die von 
der Reichsbank ausgegebenen Noten (G. 
14. März 75 R#B. 177 § 16—19) die 
Eigenschaft von Geldersatzmitteln ange- 
  
fundirtes Papiergeld giebt es nicht, da 
für dieses ein Zwang zur Annahme 
vorausgesetzt wird, wie er für Reichs- 
kassenscheine nicht besteht § 5 Abs. 2. — 
Durch das G. ist das beträchtliche und 
vielgestaltige Papiergeld beseitigt, mit 
dem Deutschland zum Nachtheile des 
Verkehrs vordem überschwemmt war. — 
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